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Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8a (2) S. 1 WPflG (Fü S I 5 – Az 24-04-01) |
Bundesministerium der Verteidigung Fü S I 5 – Az 24-04-01 Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz
Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung
1. An der „Grundausbildung" der milOrgBer Heer, Luftwaffe, Marine, der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz nehmen gemeinsam mit „Voll Verwendungsfähigen" und „Verwendungsfähigen mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" diejenigen Wehrpflichtigen teil, die „verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" sind. Letztere werden im Einzelfall durch den Truppenarzt von bestimmten Tätigkeiten in der Grundausbildung insoweit befreit, wie dies durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen aus ärztlicher Sicht geboten ist. Dabei legt der Truppenarzt im Zusammenwirken mit dem Disziplinarvorgesetzten alle sich aus den entscheidungserheblichen Fehlerziffern ergebenden Einschränkungen für die Tätigkeiten in der Grundausbildung fest.
2. Unter „Grundausbildung" im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 WPflG wird - entgegen dem z.T. eingeführten militärischen Sprachgebrauch - ausschließlich die nicht auf bestimmte Verwendungen/Dienstposten bezogene militärische Ausbildung verstanden.
3. Die „Grundausbildung" i.S. des § 8a Abs. 2 Satz 1 WPflG umfasst grundsätzlich in den milOrgBer mindestens die nachstehenden Tätigkeiten. Wehrpflichtige, die „verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" sind, leisten auch dann noch eine Grundausbildung, wenn sie lediglich den nicht unterstrichenen Tätigkeitsanforderungen genügen (die „Tätigkeiten" müssen nur in der Zeit, in der tatsächlich die Grundausbildung abgeleistet wird, erbracht werden) :
1. Stehen in der Formation, 3x täglich, jeweils bis zu 0,5 Stunden. 2. Marschieren, täglich bis zu 3 km 3. Marsch bis zu 6 km, 1x während der Grundausbildung 4. Gewöhnungsmarsch bis zu 4 Stunden, 2x täglich während der Grundausbildung (mit Kampfausrüstung) 5. Tragen des Stahlhelms (1,5 kg) 6. Tragen der persönlichen Kampfausrüstung (Handwaffe, Magazine, ABC-Schutzmaske) (3 - 7 kg), 1 bis 3 Stunden täglich an 6 - 8 auf die Grundausbildung verteilten Tagen. 7. Bewegungen im Gelände (u.a. Laufen, Springen, Kriechen, Gleiten ), Ausbildung bis zu 3 Stunden, an 1-2 Tagen. 8. Überwinden von Hindernissen /Hindernisbahn 1x während der Grundausbildung. 9. Ruhen in 2-Mann-Zelt bis zu 2x während der Grundausbildung. 10. Treffen der persönlichen ABC-Schutzmaßnahmen (Verhalten vor, bei und nach Einsatz von Atomsprengkörpern und chemischen Kampfstoffen), dabei Tragen der ABC-Schutzmaske, Teilnahme an der Dichtigkeitsprüfung ohne Reizgasexposition 11. Handhaben und Bedienen (ohne Schussabgabe) sowie Pflegen einer Handwaffe (Gewehr oder Maschinenpistole oder Pistole) bei Tag und Nacht 12. Schießen auf Schießanlagen und Feuerkampf mit Handwaffen (Gewehr oder Pistole oder Maschinenpistole) im Gelände auch bei Nacht (Anschlagarten, Wahl von Stellungen, Bekämpfen von Zielen): 1. a) Schießen mit Gewehr: Bis zu 8 Übungen in bis zu 19 Stunden an 3 - 4 Tagen während der Grundausbildung, davon 5 Übungen mit Stahlhelm, 1 Übung bei Nacht; Einzelbelastung je Übung: ca. 10 Minuten. 2. b) Schießen mit anderen Handwaffen (Pistole oder Maschinengewehr): 4 Übungen in ca. 10 Stunden an 3-4 Tagen während der Grundausbildung, Einzelbelastung ca. 10 Minuten. 13. Leisten von Erste-Hilfe-Maßnahmen und lebensrettenden Sofortmaßnahmen. 14. Formaldienst mit Gewehr und Stahlhelm (z.B.Grundstellung, Grüßen, Formen und Bewegungen der Gruppe/des Zuges) im Durchschnitt wöchentlich 60 - 90 Minuten, maximal 2 Stunden pro Tag. 15. Sport: mindestens 36 Stunden Sportausbildung während der Grundausbildung bei 3 - 4 Trainingseinheiten pro Woche. dabei: - Sport in Neigungsgruppen mit Anteil Allgemeines Konditionstraining - Allgemeines Konditionstraining - Allgemeines Ausdauertraining - Lauftraining daneben: - vor jedem Sport Übungen zum Aufwärmen - 2x während der Grundausbildung (zu Beginn und am Ende ) Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Physical-Fitness-Test) im Heer: - ab 9.Ausbildungswoche zusätzlich Sport in Form von 3x30 Minuten Training pro Woche zur Steigerung der allgemeinen Ausdauerfähigkeit 16. Außendienst bei Hitze, Kälte, und Nässe, pro Tag im Durchschnitt 4 Stunden, maximal 9 Stunden, als Geländeübung bis 50 Stunden 17. Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft 18. Teilnahme an der Truppenverpflegung 19. Tragen der Dienstbekleidung, täglich 20. Teilnahme am Unterricht bei einer täglichen Gesamtbelastung von durchschnittlich 4 Stunden, maximal 6 Stunden, überwiegend im Sitzen, ausnahmsweise im Stehen.
Der Erlass Fü S I 5 - Az 24-04-01 vom 03.12.1997 ("Mindestanforderungen an Militärische Verwendbarkeit von Wehrpflichtigen und Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 WpflG") ist hiermit aufgehoben.
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