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2006-06-30: VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2006, Az. 11 K 294/06 |
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Solche Anhaltspunkte hatte der Kläger offensichtlich bereits mit der Übersendung des Attestes des Dr. Uxxx vom 27. Juni 2005 im Rahmen der - wie gesehen von der Geschäftsgebühr abgegoltenen - Begründung des Widerspruchs geliefert. Insoweit unterscheidet sich die Situation im Wehrpflichtrecht von der in anderen Rechtsgebieten - etwa dem Fahrerlaubnisrecht -, in denen die Behörden hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bürgers für bestimmte Tätigkeiten nicht selbst ärztliche Untersuchungen vornehmen, sondern der Betroffene - gegebenenfalls auf Anforderung - entsprechende Gutachten beizubringen hat - so etwa bei der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes. Muss der Bürger hier also selbst aktiv zur Eignungsfeststellung beitragen, so liegt es näher eine darauf gerichtete Tätigkeit seines Bevollmächtigten als über die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs hinausgehende Mitwirkung zu werten.
Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 1982 - AN 10 K 81 A 1201 -, AnwBl. 1984, 54 (55).
Im Wehrpflichtrecht genügt es dagegen, gegebenenfalls unter Berufung auf einzelne Atteste die bisherige Einschätzung der eigenen Tauglichkeit substantiiert in Frage zu stellen, um die Wehrersatzbehörden zur weiteren Aufklärung zu veranlassen - so wie hier nach Vorlage der Bescheinigung des Dr. Uxxx durch fachärztliche Untersuchung beim Kreiswehrersatzamt Lxxx. Der substantiierte Vortrag gegen die bisherige Einschätzung der Wehrdienstfähigkeit ist jedoch typischer und für den Erfolg grundsätzlich notwendiger Bestandteil der Anfechtung einer Tauglichkeitsentscheidung, für die der Bevollmächtigte die Geschäftsgebühr erhält.
Die bloße Terminskoordination bei der Überprüfungsuntersuchung des Klägers vermag den Ansatz der Erledigungsgebühr bereits deshalb nicht zu begründen, weil sie nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist und nicht auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung.
Schließlich begründet auch die soweit ersichtlich an die Widerspruchserhebung anknüpfende fernmündliche Erörterung der Angelegenheit mit dem Kreiswehrersatzamt im Herbst 2005 nicht die Annahme einer auf eine unstreitige Erledigung gerichteten Mitwirkungshandlung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, zitiert nach Juris = AnwBl. 1986, 41.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO, 34 Satz 1 WPflG.
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