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2006-06-30: VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2006, Az. 11 K 294/06 |
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Nach Satz 1 der Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des insoweit zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die im Wesentlichen der Vorgängervorschrift des § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entspricht, entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Rechtsstreit zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers hat sich zwar durch Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides vom 24. Juni 2005 und Ausmusterung des Klägers mit Abhilfebescheid vom 15. Februar 2006 erledigt. Die Erledigung trat aber nicht im Sinne des Gesetzes „durch die anwaltliche Mitwirkung" ein. Entsprechend der in dieser Vorschrift vorausgesetzten besonderen Erledigungsart liegt eine solche Mitwirkung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltenen Einlegung und (die Behörde möglicherweise überzeugenden) Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise" gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwaltes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, zitiert nach Juris = AnwBl. 1986, 41.
In dieser Richtung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch nicht tätig geworden. Er hat vielmehr das getan, was typischerweise zur Anfechtung eines Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides gehört, nämlich der Vortrag gesundheitliche Bedenken vorgetragen durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen untermauert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 35.85 -, NVwZ 1987, 883 (884). BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 68.91 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S. 41 (44).
Der Anregung bzw. dem Antrag, den Kläger entsprechend § 20b des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) erneut ärztlich zu untersuchen, kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. Dies wird schon daran deutlich, dass gemäß § 20b WPflG eine Verpflichtung der Wehrersatzbehörden zur ärztlichen Untersuchung unabhängig von einem dahingehenden Antrag bereits beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Veränderung des Gesundheitszustandes besteht.
Vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz - Kommentar, 6. Aufl., § 20b Rdnr. 7 und 15.
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