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2006-06-30: VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2006, Az. 11 K 294/06 |
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 und vollständiger Aufhebung der Ziffer 3 des Kostenfestsetzungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes N1 vom 17. März 2006 in Form des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 27. März 2006 zu verpflichten, die dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 1.000,85 Euro festzusetzen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen.
Die Beteiligten haben sich auf Anfrage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage, für die das erkennende Gericht gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO auch örtlich zuständig ist, ist unbegründet.
Die Ablehnung der Erstattung einer sogenannten Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer in Ziffer 3 des Bescheides des Kreiswehrersatzamtes N1 vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 27. März 2006 und ihre Nichtberücksichtigung bei der Festsetzung der dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Ziffer 1 des genannten Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer solchen Erledigungsgebühr nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine derartige Gebühr nicht verlangen kann und sie deshalb auch nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählt.
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