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2006-06-30: VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2006, Az. 11 K 294/06 |
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Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Unstreitig sei, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs nicht ausreichend seien, um von einem Mitwirken des Rechtsanwaltes ausgehen zu können. Die Erledigungsgebühr entstehe nur, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfalte. Eine ausreichende Mitwirkung sei in der Rechtsprechung jedoch unter anderem dann bejaht worden, wenn der Anwalt mit der Verwaltungsbehörde mündliche Verhandlungen geführt oder eine Untersuchung des Mandanten veranlasst habe, auf Grund deren Ergebnis die Behörde den Bescheid aufhebt. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Sein Prozessbevollmächtigter habe im Herbst 2005 die Angelegenheit mit dem Kreiswehrersatzamt telefonisch erörtert. Darüber hinaus habe sein Prozessbevollmächtigter bei Mandatsübernahme am 25. Juni 2005 veranlasst, dass er sich einer weiteren fachärztlichen Untersuchung bei Herrn Dr. Uxxx unterzogen habe. Dessen mit dem Widerspruch überreichtes Attest sei laut Begründung des angefochtenen Bescheides ausschlaggebend für die Aufhebung des Einberufungsbescheides gewesen. Des weiteren habe sein Prozessbevollmächtigter dafür Sorge getragen, dass der ärztliche Bericht des Dr. Cxxx vom 29. Juni 2005 erstellt und an die Beklagte übersandt worden sei. Schließlich habe sein Anwalt durch Einwirkung auf ihn und Terminkoordination auch daran mitgewirkt, dass eine Überprüfungsuntersuchung erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Wehrbereichsverwaltung X den Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 26. April 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Der Termin zur fachärztlichen Untersuchung beim Kreiswehrersatzamt Lxxx sei unter Mitwirkung seines Prozessbevollmächtigten verschoben worden, damit ihm das Erscheinen nach studiumsbedingtem Wohnsitzwechsel überhaupt möglich gewesen sei. Für die Entstehung der Erledigungsgebühr müsse der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache mitgewirkt haben. Es genüge ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden bestehe, sei gleichgültig. Es könne auch in einer Einwirkung auf den Auftraggeber bestehen. Er erkenne an, dass nach weit überwiegender Meinung nur eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes ausreiche, die nicht nur allein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Allerdings dürften an die Zielrichtung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, wenn der Gesetzeszweck erreicht werden solle. Nach der Rechtsprechung sei der gezielte Einsatz eines sachkundigen Dritten, der zur Änderung des Verwaltungsaktes entscheidende Gesichtspunkte beitrage, für die Bejahung einer Mitwirkung des Anwaltes ausreichend. Hier habe die Mitwirkung in der Veranlassung der Erstellung und Übersendung zweier zusätzlicher Atteste sowie der Förderung einer erneuten Untersuchung bestanden.
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