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2006-06-30: VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2006, Az. 11 K 294/06 |
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Daraufhin hob das Kreiswehrersatzamt Nxxx mit Bescheid vom 30. Juni 2005 den Einberufungsbescheid wegen begründeter Zweifel an der Wehrdienstfähigkeit des Klägers auf.
Im weiteren Verlauf übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen weiteren Bericht des Dr. Cxxx vom 29. Juni 2005 und begehrte erneut die Ausmusterung des Klägers.
Nach einer fachärztlichen Untersuchung des Klägers im Kreiswehrersatzamt Lxxx half das Kreiswehrersatzamt Nxxx mit Bescheid vom 15 Februar 2006 dem Widerspruch ab und hob auch den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 24. Juni 2005 auf, da der Kläger nach dem Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung nicht wehrdienstfähig sei. In dem Abhilfebescheid wurde ausgesprochen, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen auf Antrag erstattet würden und dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei.
In der daraufhin eingereichten Kostenrechnung setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers neben einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der entsprechenden Umsatzsteuer eine 1,5-fache Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuern, d.h. insgesamt 1.000,85 Euro an und verwies zur Begründung darauf, dass sich die Rechtssache nach Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch seine anwaltliche Mitwirkung in Form einer ausführlichen Widerspruchsbegründung erledigt habe.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. März 2006 setzte das Kreiswehrersatzamt Nxxx die dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf 477,10 Euro fest (Ziffer 1, 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer), stellte fest, dass die Kosten nach dem unanfechtbaren Bescheid des Kreiswehrersatzamt Nxxx die Beklagte zu tragen hat (Ziffer 2) und lehnte den darüber hinaus gehenden Antrag auf Erstattung der Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer ab (Ziffer 3). Zu letzterem führte es aus: Allein die Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung reiche regelmäßig für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „durch anwaltliche Mitwirkung" nicht aus. Der Rechtsanwalt müsse vielmehr über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet haben. Im vorliegenden Fall sei für die Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbescheides das erst kurz vor dem Einberufungstermin vorgelegte ärztliche Attest ausschlaggebend gewesen. Die vom Rechtsanwalt unternommenen Bemühungen der Interessenwahrnehmung im Widerspruchsverfahren hätten lediglich der sachgerechten Vertretung gedient und seien nicht über das normale Maß hinausgegangen.
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