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2006-06-30: VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2006, Az. 11 K 294/06
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2006-06-30: VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2006, Az. 11 K 294/06
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2006, Az. 11 K 294/06

Nichtamtlicher Leitsatz von MUSTERUNGSFORUM.DE:

Keine Erstattung einer Erledigungsgebühr nach dem RVG, wenn sich die Tätigkeit des Anwaltes lediglich der sachgerechten Vertretung gedient hat und nicht über das normale Maß hinausgegangen ist und die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt dann (vorgerichtlich) aufhebt.

Entscheidung und Begründung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Nxxx vom 11. Oktober 2004 als wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten erklärt. Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Nxxx vom 15. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2005 wurde er zum 1. Juli 2005 zum Grundwehrdienst einberufen.

Nachdem der Kläger persönlich anschließend den Bericht des Dr. Cxxx, Facharzt für Orthopädie vom 9. Juni 2005 zu einer infolge eines Sportunfalls erlittenen Meniskusaffektion eingereicht hatte, veranlasste das Kreiswehrersatzamt Nxxx eine kurzfristige Tauglichkeitsüberprüfung. In diesem Zusammenhang holte es auch einen Befundbericht des Dr. Hxxx, Facharzt für Diagnostische Radiologie ein. Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 stellte das Kreiswehrersatzamt Nxxx daraufhin erneut fest, dass der Kläger wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten sei.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2005 Widerspruch, beantragte die Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungs- und des Einberufungsbescheides sowie die Feststellung seiner Wehrdienstunfähigkeit, bemängelte das Unterlassen seiner erneuten ärztlichen Untersuchung durch die Wehrersatzbehörden und trug vor, dass bei der kernspintomographischen Untersuchung, die dem radiologischen Befundbericht zugrunde gelegen habe, eine posttraumatische Außenmeniskus-Pathologie vom intramuralen Risstyp sowie ein sympathischer Gelenkerguss festgestellt worden sei und dass nach Einschätzung des Dr. U, eines weiteren Facharztes für Orthopädie, dessen Bescheinigung vom 27. Juni 2005 dem Widerspruch beigefügt war, eine operative Sanierung des linken Innenmeniskus dringend erforderlich sei.

 


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