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2007-04-12: VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007, Az. 11 K 4611/06
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2007-04-12: VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007, Az. 11 K 4611/06
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Schließlich ist die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG auch nicht nach den Grundsätzen der Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen. Zwar beschreibt § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) WPflG mit dem Hochschul- oder Fachhochschulstudium für den Regelfall einen Spezialfall einer Berufsausbildung, weil die Studiengänge regelmäßig auf eine Berufsqualifizierung ausgerichtet sind. Dieses Spezialverhältnis bezieht sich aber ausschließlich auf Fragen des Studiums. Es begründet keine derartige Gesetzeskonkurrenzregel, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften auch wegen anderer Berufsausbildungen von Studierenden ausgeschlossen wäre. Eine solche weitere Berufsausbildung liegt aber vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ausbildung auf zwei berufliche Qualifikationen gerichtet ist.

Vgl. VG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 6 K 928/05 -, zitiert nach juris;VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 6 B 3346/05 -, zitiert nach juris.

Über eine weitere Zurückstellung mit Blick auf das über die Zeit der betrieblichen Ausbildung hinausgehende Studium ist zu gegebener Zeit auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin zu entscheiden.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 VwVfG ausgeführt, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Vorverfahren eine Vertretung in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten - die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall abhängt. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26/03-, NVwZ-RR 2004, 5 f m.w.N.

Danach war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich. Die Einschätzung der - bislang auch in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten - Frage, ob im Falle einer dualen Ausbildung ein Zurückstellungsgrund gegeben ist, kann von einer verständigen Partei nicht erwartet werden. Mit Blick auf die Bedeutung, die die Einberufung für den beruflichen Werdegang des Klägers hatte, durfte er sich mithin eines Bevollmächtigten bedienen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision folgt aus §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 135 VwGO, 34 Satz 1 WPflG, weil die Kammer der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.



 
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