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2007-04-12: VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007, Az. 11 K 4611/06
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2007-04-12: VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007, Az. 11 K 4611/06
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Nichtamtlicher Leitsatz von MUSTERUNGSFORUM.DE:

Ein Wehrpflichtiger kann einem Einberufungsbescheid einen Zurückstellungsgrund entgegenstellen, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst die Aufnahme einer Ausbildung zum Industriemechaniker verhindern würde auch wenn vereinbart ist, dass die Ausbildung auf 18 Moante verkürzt ist und eine Fachhochschuöe statt der Berufsschule besucht werden soll.

Entscheidung und Begründung:

Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 4. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 1. August 2006 verpflichtet, den Kläger wegen seiner am 1. September 2006 begonnenen Ausbildung zum Industriemechaniker durch die IHK Ausbildungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbh bei der O GmbH C1 vom Wehrdienst zurückzustellen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist 20 Jahre alt, erwarb zunächst die Fachoberschulreife, besuchte anschließend für drei Jahre die höhere Berufsfachschule im Bereich Elektrotechnik und erlangte dort im Juni 2006 die allgemeine Hochschulreife.

Bereits bei seiner Musterung durch das Kreiswehrersatzamt X1 am 20. Juli 2005, aufgrund derer er mit Bescheid vom gleichen Tage für wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten erklärt worden war, hatte er angegeben, im August 2006 eine betriebliche Lehre oder eine Ausbildung zum Beamten aufnehmen zu wollen.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 bat der Kläger für eine Ausbildung/Lehre zum Mechatroniker um Zurückstellung vom Wehrdienst. Nach dem hierzu später vorgelegten Berufsausbildungsvertrag mit der IHK-Ausbildungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH vom 13. Juni 2006 handelt es sich insoweit um eine Ausbildung zum Industriemechaniker in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008, die bei der O GmbH in C1 absolviert wird, die aber als sogenannte „Kooperative Ingenieurausbildung" (KIA) derart gestaltet ist, dass der Auszubildende entsprechend einer Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag zusätzlich ein Studium an der Fachhochschule C1 absolviert, wodurch sich die Ausbildungszeit von 42 auf 24 Monate verkürzt. Hinsichtlich des Zurückstellungsantrags verwies der Kläger darauf, dass ihm bei der Musterung eine Zurückstellung für die duale Ausbildung mehrfach zugesichert worden sei.

Unter dem 8. Juni 2006 legte die IHK im mittleren Ruhrgebiet dem Kreiswehrersatzamt dar: Die fragliche Ausbildung zum Industriemechaniker schließe mit einer Prüfung vor der IHK C1 ab. Für die Bewerber stehe die Ausbildung im Vordergrund. Das parallele Studium könne jederzeit beendet werden. Bei der Verkürzung der Ausbildungszeit würden 12 Monate durch die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich 6 Monate durch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung abgedeckt. Während der zweijährigen Ausbildung absolvierten die Auszubildenden an drei Wochentagen die praktische Ausbildung im Betrieb und besuchten zwei Tage pro Woche anstelle der Berufsschule Vorlesungen an der Fachhochschule. Zusätzlich werde ein halber Tag pro Woche fachspezifischer Unterricht durchgeführt.


 
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