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2006-12-28: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.12.2006, Az. 15 L 1730/06
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2006-12-28: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.12.2006, Az. 15 L 1730/06
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Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 52.89 -.

Wenn der Antragsteller tatsächlich an einer Migräne leidet, dann ist nicht ersichtlich, warum er diese Krankheit gegenüber der Antragsgegnerin nicht bereits früher angegeben hatte. Zumindest müsste sie ihm - wenn es sich um häufig langanhaltende Anfälle trotz Therapie handeln soll - schon länger bekannt gewesen sein und nicht erst seit Mitte Dezember 2006.

Im Übrigen dürfte der Antragsteller im Falle des tatsächlichen Vorliegens der von ihm vorgetragenen „deutlichen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit" auch kaum in der Lage sein, seiner Beschäftigung bei der H. GmbH nachzugehen. Insofern bleibt fraglich, ob er den geplanten Stillstand der Anlage Olefin 3 überhaupt direkt miterleben und mitbegleiten könnte, so dass ihm unabhängig von der Einberufung zum Wehrdienst schon aus gesundheitlichen Gründen diese Chance verwehrt bliebe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht angesichts des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz die Hälfte des Auffangstreitwertes ansetzt.



 
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