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Seite 1 von 5 Redaktioneller Leitsatz von MUSTERUNGSFORUM.DE: Ein in Aussicht gestellter unbefristeter Arbeitsvertrag stellt keinen Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 WPflG dar. Entscheidung und Begründung: Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Dezember 2006 gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 30. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 29. November 2006 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung des § 35 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während umgekehrt bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt das Suspensivinteresse des Betroffenen als vorrangig anzusehen sein wird. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, findet die Interessenabwägung unter Ausklammerung dieser Gesichtspunkte statt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 30. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 29. November 2006 sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Er lässt formelle Mängel nicht erkennen und ist auch materiell nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für den Einberufungsbescheid ist § 21 Abs. 1 WPflG. Nach dieser Vorschrift werden Wehrpflichtige in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Der Antragsteller ist aufgrund des bestandskräftigen Musterungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes S. vom 8. November 2005 wehrdienstfähig und steht für den Wehrdienst zur Verfügung. Die Zurückstellung wegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses läuft am 31. Dezember 2006 ab, so dass der Antragsteller zum 1. Januar 2007 einberufen werden kann. Der Einberufungsbescheid ist rechtzeitig, d.h. wenigstens vier Wochen vor dem Einberufungstermin 1. Januar 2007 erfolgt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WPflG). Er ist auch nicht wegen einer etwa im Gestellungszeitpunkt bestehenden Wehrdienstausnahme beim Antragsteller rechtswidrig. Die Einberufung zum Wehrdienst stellt für den Antragsteller keine besondere Härte dar. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im Allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird.
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