Startseite arrow Rechtsprechung arrow Rechtsprechung zu Zurückstellungsgründen arrow 2006-08-31: VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2006, Az. 11 L 1628/06

Suchen

Surftipps

2006-08-31: VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2006, Az. 11 L 1628/06
Beitragsinhalt
2006-08-31: VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2006, Az. 11 L 1628/06
Seite 2
Seite 3
Seite 4


Dass bei einem Zusammentreffen von Studium und Berufsausbildung für die Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst - wie die Antragsgegnerin meint - ausschließlich auf den höherwertigen Abschluss abzustellen ist, lässt sich dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht entnehmen. Auch der Begründung des Entwurfs eines 2. ZDGÄndG

- vgl. BRDrs 264/04 -

lässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und solchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen. Vom Grundsatz her sollte mit der Neufassung des Zurückstellungsgrundes in lit. c) angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage verhindert werden, dass Dienstpflichtige mit einem Ausbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen werden (S. 17 des Gesetzesentwurfes). Dass der Gesetzgeber damit unter Umständen nicht beabsichtigte, auch solche Dienstpflichtige zurückzustellen, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht unmittelbar in ihrem Ausbildungsberuf tätig werden, sondern ein parallel dazu betriebenes Studium fortsetzen möchten, um einen höherwertigeren Abschluss zu erreichen, hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden; nach dem letztlich angestrebten Ausbildungsziel wird nicht differenziert. Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Zurückstellung dieses Personenkreises durch die mit dem 2. ZDGÄndG verbundenen Änderungen erst ermöglicht. Denn bis dahin führte eine (erste) Berufsausbildung nur zu einem Zurückstellungsgrund, wenn sie ohne Fachhochschulreife begonnen wurde (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG a.F.). Außerdem durfte der Dienstpflichtige nach alter Rechtslage auch in diesen Fällen grundsätzlich nur so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn maßgebenden Altersgrenze einberufen werden konnte (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG a.F.), während von dieser Einschränkung nunmehr ausdrücklich der Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ausgenommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 34 WPflG.

 
< zurück   weiter >


Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits




Bookmark Service | Bag Boy Golfbags | Golf Cobra | Versicherungsanalyse | Armbänder