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2006-08-31: VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2006, Az. 11 L 1628/06 |
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Seite 1 von 4 Nichtamtlicher Leitsatz von MUSTERUNGSFORUM.DE:
Ein Wehrpflichtiger kann einem Einberufungsbescheid einen Zurückstellungsgrund entgegenstellen, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst die Aufnahme einer Ausbildung zum Industriemechaniker verhindern würde auch wenn vereinbart ist, dass die Ausbildung auf 18 Moante verkürzt ist und eine Fachhochschuöe statt der Berufsschule besucht werden soll.
Entscheidung und Begründung:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt werden.
Gründe:
Der am 14. August 2006 gestellte und am 29. August 2006 umgestellte, zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Xxx vom 3. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Xxx vom 22. August 2006 anzuordnen,
ist begründet.
Es bestehen im vorliegenden Fall Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG) aufschiebende Wirkung zu geben, weil der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Xxx vom 3. August 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Xxx vom 22. August 2006 offensichtlich rechtswidrig sind.
Denn der Antragsteller kann seiner Einberufung einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier maßgeblichen Fassung seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Wehrdienst, wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Die Einberufung des Antragstellers zum 1. Oktober 2006 würde seine am 1. September 2006 beginnende Berufsausbildung zum Industriemechaniker unterbrechen.
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