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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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§ 12 Abs. 4 WPflG konkretisiert das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Wehrpflichtige soll durch die Heranziehung zum Wehrdienst keine erheblichen Nachteile erleiden, die durch eine Einberufung zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden könnten. Eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ist gegeben, "wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird",

vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - BVerwG 6 C1. 57.01 - , Buchholz, 448.0 § 12 WPflG Nr. 204 = juris-Dokument WBRE410008380, und Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG 8 C 139.71 - BVerwGE 41, 160 <165>.

Die nach wie vor angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein und für kaufmännische Berufe im Bereich des sonstigen Groß- und Einzelhandels, zu denen auch der vom Kläger erlernte Beruf des Automobilkaufmanns zählt, im Besonderen führt dazu, dass der Verlust des dem Kläger für den Fall seiner Nichteinberufung vom geschäftsführenden Filialleiter zugesagten Arbeitsplatzes als besondere Härte im oben dargestellten Sinne zu qualifizieren ist. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger nach Ableistung seines Wehrdienstes mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mittelfristig keinen Arbeitsplatz als Automobilkaufmann finden würde. Die Arbeitsagentur C2. hat mit ihrer e-mail an das Gericht vom 9. Juni 2006 eine Tabelle übersandt, nach der im Bereich der Stadt C2. sowie der Kreise H1. und I. 18 arbeitslose "andere" Groß- und Einzelhandelskaufleute gemeldet sind und diesen nur eine gemeldete offene Stelle gegenüber steht. Dass sich diese Situation nach Beendigung der Wehrdienstzeit des Klägers Ende März 2007 maßgeblich anders darstellen könnte, ist mit Blick auf die aktuell seit Jahren um 10 % betragende Arbeitslosenquote und darauf, dass jedenfalls eine deutliche Belebung der Konjunktur nicht sicher in Sicht ist, unwahrscheinlich. Insofern führt eine Einberufung des Klägers zum 1. Juli 2006 nach Einschätzung der Kammer nicht nur zu einer Verzögerung seiner beruflichen Entwicklung, sondern dazu, dass sich seine Chancen, sich in seinem Ausbildungsberuf auf dem Arbeitsmarkt etablieren zu können, erheblich verringern. Dieser für den Kläger erhebliche Nachteil ist durch seine Heranziehung erst nach dem Einberufungstermin 1. Juli 2006 ohne Weiteres zu vermeiden.

 
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