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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist hier der Fall; die Einberufung des Klägers würde für ihn zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - nämlich dem im Einberufungsbescheid bestimmten Gestellungstermin,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04, Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2005, 1525 ff. = juris-Dokument WBRE 410011657; st. Rspr. -

eine besondere Härte aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen darstellen, da seine Einberufung zum Wehrdienst zum 1. Juli 2006 ihm die Möglichkeit nimmt, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

Der Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist nicht mit Blick auf die Sondertatbestände in Satz 2 der Vorschrift ausgeschlossen. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG enthält eine Generalklausel, deren Anwendung dann ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe bereits einen der besonderen Tatbestände in Satz 2 der Vorschrift betreffen. Soweit also der Lebenssachverhalt, den der Kläger seiner Einberufung entgegensetzt, bereits in den Anwendungsbereich der Sondertatbestände in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG fällt, ist diese Regelung abschließend und ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel nicht möglich. Der vom Kläger behauptete Verlust der Möglichkeit, ein unter der Bedingung der Nichtheranziehung zum Wehrdienst konkret in Aussicht gestelltes, unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, unterfällt den Regeltatbeständen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG jedoch nicht, sodass eine Anwendung des allgemeinen Tatbestandes der besonderen Härte in Satz 1 der Vorschrift möglich ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 105, 276 <279 f.> = Buchholz, 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 = juris-Dokument Nr. WBRE410003994.

Die Voraussetzungen des allgemeinen Härtefalltatbestandes liegen vor.

 
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