Startseite arrow Rechtsprechung arrow Rechtsprechung zu Zurückstellungsgründen arrow 2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06

Suchen

Surftipps

2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
Beitragsinhalt
2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6
Seite 7
Seite 8
Seite 9
Seite 10
Seite 11
Seite 12


Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob möglicherweise nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 der Verwaltungsakt vom 21. Februar 2006 (nur) als Dienstantrittsbescheid anzusehen ist, weil die Widerspruchsbehörde insoweit eine "Umgestaltung" (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorgenommen hat, nicht mehr an. Grundlage für entsprechende Erwägungen könnte der Umstand sein, dass in dem Widerspruchsbescheid von einem "Dienstantrittsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Ixxx vom 21.02.2006" die Rede ist. Freilich ist dort auch eine "Einberufung zum 01.07.2006 erwähnt. Aber selbst wenn es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu einer Umgestaltung des Bescheides vom 21. Februar 2006 in eine bloße Dienstantrittsaufforderung gekommen wäre - was die Kammer hier und im Folgenden nicht annimmt -, würde dies nichts daran ändern, dass durch den jedenfalls ursprünglich vorhandenen Einberufungsbescheid vom 21. Februar 2006 derjenige vom 13. Januar 2006 endgültig gegenstandslos geworden ist.

Das Feststellungsinteresse des Klägers resultiert daraus, dass die Beklagte sich der Bestandskraft des Einberufungsbescheides vom 13. Januar 2006 berühmt.

Die nach allem zulässige Feststellungsklage hat aus den Gründen, die zu ihrer Zulässigkeit führen, auch in der Sache Erfolg. Der Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 hat sich durch den Einberufungsbescheid vom 21. Februar 2006 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledigt, sodass entsprechend dem Klageantrag die Unwirksamkeit des Einberufungsbescheides vom 13. Januar 2006 und die Unwirksamkeit des - infolge der Unwirksamkeit des Ausgangsbescheides ins Leere gehenden - Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 festzustellen war.

2. Die gegen den Einberufungsbescheid vom 21. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Bescheid vom 21. Februar 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er kann seiner Einberufung eine Wehrdienstausnahme, nämlich einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, entgegensetzen.

 
< zurück   weiter >


Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits




Schmuck Aus Silber | Zahnbürsten Und Mundduschen | Vergleich Lebensversicherung | Hanse 301 | Alta Klinik