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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06 |
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Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Bescheid vom 21. Februar 2006 - wie auch derjenige vom 13. Januar 2006 - auf die Rechtsgrundlagen §§ 21 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sowie § 2 des Soldatengesetzes verweist. §§ 21 Abs. 1 und 5 Abs. 1 WPflG regeln gerade die Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen, und § 2 des Soldatengesetzes legt - u.a. - fest, wann das Wehrdienstverhältnis beginnt und endet. An der Qualifikation des Bescheides vom 21. Februar 2006 als neuer Einberufungsbescheid vermag nichts zu ändern, dass dort weiter ausgeführt wird, der Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 bleibe "im übrigen" bestehen, und der Kläger werde gebeten, diesen Bescheid ebenfalls zum Dienstantritt mitzubringen; im übrigen verweise man auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 25. Januar 2006. Diese Äußerungen sind nicht gewichtig genug, um die Wertung tragen zu können, hier sei gleichwohl, nämlich trotz der eindeutig eine andere Bewertung gebietenden genannten Umstände, von der Existenz einer bloßen Dienstantrittsaufforderung auszugehen.
Liegt damit ein neuer Einberufungsbescheid vor, ist durch diesen der zuvor ergangene Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 überholt worden und damit gegenstandslos geworden. Dies gilt sowohl für dessen befehlenden Teil als auch, soweit rechtsgestaltend das Wehrdienstverhältnis des Klägers für die Zeit ab dem 1. April 2006 für neun Monate begründet worden ist. Zwei Einberufungsbescheide, die sich in ihrer zeitlichen Wirkung überschneiden, können nicht nebeneinander bestehen, da ansonsten für die Begründung des Wehrdienstverhältnisses und das Gestellungsgebot jeweils verschiedene, widersprüchliche Regelungen gelten würden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Februar 1981 - BVerwG 8 C 49,79 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 448.0 § 21 WPflG Nr. 30 = juris-Dokument WBRE103808160.
Deshalb macht "der Erlass eines als neuer Einberufungsbescheid zu qualifizierenden Neufestsetzungsbescheides (...), der den Dienstpflichtigen zu einem späteren Zeitpunkt einberuft als ein früher erlassener Einberufungsbescheid, (...) den früher erlassenen Einberufungsbescheid unwiderruflich gegenstandslos."
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - BVerwG 8 C 85.94 -, Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 20 = juris-Dokument WBRE410000288 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 54.89 -, Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 17 = juris-Dokument WBRE310458902.
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