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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht des Weiteren die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Danach kann ein Feststellungsausspruch nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können. Diese Möglichkeit hat der Kläger vorliegend aber nicht (mehr), weil sich der Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 durch den Bescheid vom 21. Februar 2006 erledigt hat. Er ist gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unwirksam geworden und kann damit - mangels Beschwer - nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden.

Durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 21. Februar 2006 ist der Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 überholt. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 21. Februar 2006 nicht nur zum Dienstantritt (erst) zum 3. Juli 2006 aufgefordert, sondern ausdrücklich erneut einberufen worden.

Unter dem Betreff "Einberufung zum Grundwehrdienst" heißt es nämlich ausdrücklich: "Ich berufe Sie nunmehr zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab dem 01.07.2006 ein, Ihren Dienst treten Sie bitte jedoch erst am 03.07.2006 bis 14.00 Uhr an (...)." Der Bescheid vom 21. Februar 2006 enthält damit alle für die Annahme eines Einberufungsbescheides erforderlichen Regelungen, nämlich zum einen die rechtsgestaltende Begründung des Wehrdienstverhältnisses und zum anderen den Befehl an den Kläger, sich an dem mitgeteilten Ort und zu dem angegebenen Zeitpunkt zum Dienst zu stellen.

Vgl. nur Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Auflage1996, S. 119 (Rn. 234).

Aus der Sicht eines verständigen Dritten kann diese Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB schon deshalb (und wegen der verwendeten Begriffe) nur als neuer Einberufungsbescheid verstanden werden. Auch der Kläger ist, wie sein Widerspruchsschreiben zeigt, dementsprechend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bescheid vom 21. Februar 2006 um einen Einberufungsbescheid handelt.

 
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