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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 sei bereits unzulässig, weil die Klagefrist nicht gewahrt sei. Der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 sei bestandskräftig geworden. Die Klage sei daher nur noch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2006 zulässig. Sie sei insoweit aber unbegründet, da dem Kläger kein Zurückstellungsgrund zur Seite stehe. Die Qualifizierungslehrgänge im Juni und Dezember 2006 könnten jedenfalls deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese zum Zeitpunkt der Einberufung noch nicht zu einem Drittel absolviert seien. Die Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag stelle keine schutzwürdige Härte da, da es dem Kläger nach Beendigung seines Wehrdienstes nicht unmöglich sei, seine berufliche Entwicklung fortzusetzen. Von einer Verzögerung der beruflichen Entwicklung seien viele Wehrpflichtige in vergleichbarer Lage betroffen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben zu der Frage, welche Möglichkeiten der Kläger hat, bei dem Unternehmen "Cxxx & Lxxx" in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, durch die Vernehmung des geschäftsführenden Filialleiters Ixxx als Zeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 10 L 282/06 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat sowohl mit dem unter Ziffer 1. des Klageantrags formulierten Hauptantrag als auch mit dem Antrag zu Ziffer 2. Erfolg.

1. Die mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger ist insoweit in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise von einer Anfechtungsklage zu einer Feststellungsklage übergegangen. Darin liegt keine Klageänderung i.S.d. § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); der Kläger hat lediglich seinen Klageantrag unter Beibehaltung des Klagegrundes geändert und damit seiner Rechtsauffassung Rechnung getragen, dass der Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 durch den neuen Einberufungsbescheid vom 21. Februar 2006 erledigt worden ist. Der bisherige Sachvortrag ist also beibehalten und - gegenüber dem ursprünglich formulierten Anfechtungsantrag - ein Weniger, nämlich die Feststellung der Erledigung des Einberufungsbescheides vom 13. Januar 2006, beantragt worden (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). - Im übrigen wäre - unterstellt, es handelte sich doch um eine solche - eine Klageänderung auch zulässig, da sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf sie eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO.

 
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