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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06 |
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Seite 3 von 12
Der Kläger hat am 30. März 2006 Klage erhoben und dabei zunächst den Antrag angekündigt, den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Ixxx vom 13. Januar 2006 in der Fassung vom 21. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 aufzuheben. Am 26. April 2006 hat er außerdem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, nach Aussage seines Arbeitgebers werde sein bis zum 30. Juni 2006 befristeter Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, wenn er an dem vom 27. bis 29. Juni 2006 stattfindenden Lehrgang zum Teilevertriebsleiter und an dem SRD Workshop am 5. Dezember 2006 teilnehme. Er könne nämlich dann als Ersatz für den Ende des Jahres in Rente gehenden derzeitigen Teilevertriebsleiter zur Verfügung stehen. Folge einer Einberufung sei, dass ihm sowohl die berufliche Qualifizierungsmöglichkeit als auch seine berufliche Perspektive verbaut würde. Er würde insoweit eine einmalige Chance verlieren. Dazu legt der Kläger ein vom Zeugen I1. für die Filialleitung unterzeichnetes Schreiben der Firma "Cxxx & Lxxx" vom 3. April 2006 vor, in dem dem Kläger bestätigt wird, "sein bis zum 30.06.2006 datierten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, aufgrund der Qualifikationen, die durch den im Juni stattfindenden Cxxx Lehrgang zum Teilevertriebsleiter und im Dezember stattfindenden Lehrgang SRD Workshop erworben werden." Weiter heißt es: "Herr Lxxx könnte somit als Ersatz für den Ende des Jahres in Rente gehenden Teilevertriebsleiter zur Verfügung stehen. Würde es zu einer Einberufung kommen, müssten wir uns sofort um hochwertigen Ersatz kümmern, dass zur Folge hätte, dass keine freie Stelle mehr in unserem Unternehmen nach Beendigung des Wehrdienstes angeboten werden kann."
Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, die Klage sei nicht unzulässig. Der Bescheid vom 21. Februar 2006 sei ein sogenannter Zweitbescheid, gegen den der Rechtsweg eröffnet sei. Ein später erlassener Einberufungsbescheid hebe den früher erlassenen Einberufungsbescheid nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Ixxx vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 erledigt ist, hilfsweise, den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 aufzuheben,
2. den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 21. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 aufzuheben.
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