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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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Der Kläger erhob mit Schreiben vom 1. Februar 2005 "Einspruch" gegen den Widerspruchsbescheid und führte dazu ergänzend aus, er befinde sich nicht in einem unbefristeten, sondern einem bis zum 30. Juni 2006 befristeten Arbeitsverhältnis. Sein Arbeitsverhältnis werde nur verlängert, wenn er an den von ihm genannten Schulungen bei der Cxxx AG teilnehme.

Unter dem 21. Februar 2006 erließ das Kreiswehrersatzamt Ixxx daraufhin den folgenden, dem Kläger durch Einschreiben zugestellten und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehenen Bescheid:

"Einberufung zum Grundwehrdienst

Sehr geehrter Herr Lxxx ,

Änderungen an der Ihrer Einberufung zu Grunde liegenden Einplanung machen auf Ihren Antrag vom 01.02.2006 folgende Änderung Ihrer Einplanung erforderlich:

Nach dem Ihnen zugestellten Einberufungsbescheid vom 13.01.2006 sollten Sie am 03.04.2006 Ihren Dienst bei der 2./Qxxx 215 in B. antreten. Ihre Grundausbildung muss aber zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden.

Ich berufe Sie nunmehr zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab dem 01.07.2006 ein, Ihren Dienst treten Sie bitte jedoch erst am 03.07.2006 bis 14.00 Uhr an, ebenfalls beim 2./Qxxx 215 in Bxxx , Hxxx-Sxxx-Kaserne.

Ich muss Sie darauf hinweisen, dass Sie mit disziplinar- und strafrechtlichen Folgen rechnen müssen, wenn Sie Ihren Dienst schuldhaft nicht antreten.

Im übrigen bleibt mein Einberufungsbescheid vom 13.01.2006 bestehen. Ich bitte Sie, diesen Bescheid ebenfalls zum Dienstantritt mitzubringen.

Im übrigen verweise ich auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 25.01.2006.

Rechtsgrundlagen: §§ 21 Abs. 1, 5 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz, § 2 Soldatengesetz"

Der Kläger erhob am 2. März 2006 Widerspruch "gegen den (...) Einberufungsbescheid", den die Wehrbereichsverwaltung X. mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 zurückwies: Der Dienstantrittsbescheid vom 21. Februar 2006 sei nicht zu beanstanden.

 
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