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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06 |
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Ist danach eine Einzelfallprüfung erforderlich und geboten, folgt daraus zugleich, dass auch die in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Beweisaufnahme vom Vertreter der Beklagten - wohl auf der Grundlage, Klagen der vorliegenden Art seien ohne Weiteres abzuweisen - geäußerte Auffassung, die durchgeführte Zeugenvernehmung sei überflüssig gewesen, nach Ansicht der Kammer fehlgeht.
Klarstellend soll schließlich zum einen noch darauf hingewiesen werden, dass eine besondere Härte für den Kläger nicht dadurch begründet wird, dass er (auch) die Aussicht hat, Nachfolger des derzeitigen Teilevertriebsleiters zu werden. Dies kann schon deshalb nicht als einmalige Chance gewertet werden, weil noch ungewiss ist, ob der derzeitige Teilevertriebsleiter überhaupt zum Jahresende in den Ruhestand treten wird. Zum anderen vermögen die vom Kläger ins Feld geführten Schulungen für sich allein einen Zurückstellungsgrund nicht zu begründen. Die erste Schulung findet vom 27. bis 29. Juni 2006 statt und damit noch vor der vorgesehenen Einberufung. Die Schulung im Dezember dauert lediglich einen Tag, für den der Kläger Urlaub hätte beantragen können. Dass dieser nicht bewilligt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§§ 135, 132 Abs. 2 VwGO).
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