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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06 |
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§ 1 Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) steht der Annahme einer besonderen Härte nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verlängerung eines befristeten, sondern um die - erstmalige - Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Letztere wird durch § 1 Abs. 4 ArbPlSchG nicht geschützt.
Es besteht schließlich kein Grund zu der Annahme, es habe zwischen dem Kläger und der Firma "Cxxx & Lxxx" eine Art kollusives Zusammenwirken mit dem Ziel gegeben, eine Einberufung des Klägers zu verhindern. Wie bereits dargelegt, hat der zuständige Filialleiter seine Absicht, den Kläger nur für den Fall unbefristet weiter zu beschäftigen, wenn dieser nicht zum 1. Juli 2006 einberufen wird, nachvollziehbar damit begründet, dass sich durch eine neunmonatige Abwesenheit Defizite ergäben, die es unmöglich machen würden, den Posten des Teilevertriebsleiters, wie zumindest mittelfristig vorgesehen, mit dem Kläger zu besetzen.
Soweit der Terminsbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung teils wörtlich, teils sinngemäß ausgeführt hat, die Annahme einer besonderen Härte sei vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger von einem Verlust der Möglichkeit, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten, wie "Millionen" Anderer betroffen sei, lässt dies die Klage nicht scheitern. Pauschale Behauptungen dieser Art sind unergiebig. Geboten ist vielmehr eine Betrachtung der individuellen Situation. Auch nach den Ausführungen der Bundesregierung - federführend war das Bundesministerium der Verteidigung - in ihrer Antwort vom 13. Juni 2006 auf eine Kleine Anfrage wird "in jedem Einzelfall das Vorliegen einer besonderen Härte geprüft", wenn die übernahme eines Wehrpflichtigen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ansteht.
Vgl. Bundestags-Drucksache 16/1771, S. 10.
Aus welchen Gründen die Beklagte diese Grundsätze, denen die Praxis von Wehrverwaltung und Bundesamt für den Zivildienst entspricht,
vgl. Bundestags- Drucksache, a.a.O.,
im konkreten Fall für unanwendbar hält, bleibt offen.
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