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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
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Zwar ist davon auszugehen, dass infolge der schwierigen Arbeitsmarktlage eine Vielzahl anderer Wehrpflichtiger nach Beendigung ihres Grundwehrdienstes ebenfalls für geraume Zeit arbeitslos sein wird. Im Unterschied zu diesen wird der Kläger aber dadurch anders und schwerwiegender von einer Heranziehung zum Wehrdienst zum 1. Juli 2006 betroffen, als dies bei Wehrpflichtigen allgemein der Fall ist, weil ihm durch den geschäftsführenden Filialleiter seines Ausbildungsbetriebes, den Zeugen Ixxx , bereits mit hoher Verbindlichkeit zugesagt worden ist, dass er zum 1. Juli 2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten wird, wenn er nicht zu diesem Termin zum Wehrdienst gezogen wird. Dass er den Kläger unbefristet einstellen will, hat der Zeuge bereits in seinem Schreiben vom 6. April 2006 dargelegt; diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung wiederholt und bestätigt. Er hat des Weiteren hinreichend nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe einer (Wieder-)Einstellung des Klägers nach Beendigung des Wehrdienstes entgegenstehen, und in sich schlüssig und plausibel erläutert, dass der sogenannte Brandmanager, der einen Arbeitsvertrag für die Firma "Cxxx & L1xxx" ebenfalls unterzeichnen muss, seiner Empfehlung für eine übernahme des Klägers nach seinen bisherigen Erfahrungen folgen wird. Die Kammer ist auf der Grundlage der Aussage des Zeugen deshalb davon überzeugt, dass der Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 2006 erhalten wird, wenn er nicht ab diesem Zeitpunkt Wehrdienst leisten muss. In dieser atypischen Situation stellt sich der Verlust des dem Kläger bei der Firma "Cxxx & Lxxx" angebotenen Arbeitsplatzes als besondere Härte dar. Ihm ginge die durch seine bereits mehrjährige Aus- und Fortbildung im Bereich Teilevertrieb und die Zusage des Zeugen I1. bereits erschlossene und angesichts der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt derzeit als außergewöhnlich zu bezeichnende Möglichkeit, einen festen Arbeitsplatz zu erhalten, verloren. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wehrdienstbedingten Verlust einer Ausbildungsmöglichkeit

- vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 -, BVerwGE)105, 276 <279 f.> = Buchholz, 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 = juris-Dokument Nr. WBRE410003994 -

gilt insoweit entsprechend.

 
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