Startseite arrow Rechtsprechung arrow Rechtsprechung zu Zurückstellungsgründen arrow 2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06

Suchen

Surftipps

2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
Beitragsinhalt
2006-06-12: VG Minden, Urt. v. 12.06.2006, Az. 10 K 803/06
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6
Seite 7
Seite 8
Seite 9
Seite 10
Seite 11
Seite 12
Nichtamtlicher Leitsatz von MUSTERUNGSFORUM.DE:

Der ursprüngliche Einberufungsbescheid wird unwirksam, wenn dem Wehrpflichtigen später mit einem neuen Bescheid mitgeteilt wird, er werde zum Dienst zu einem anderen (bestimmten) Zeitpunkt einberufen.

Eine besondere härte liegt vor, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verhindern würde.

Entscheidung und Begründung:

Es wird festgestellt, dass der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 13. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 25. Januar 2006 unwirksam sind.

Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 21. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 14. März 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 23. Januar 1984 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 2. Juni 2005 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert.

Am 22. Juni 2005 beendete er seine Ausbildung zum Automobilkaufmann bei der Firma "Cxxx", einem Automobilvertragshändler in Ixxx .

Mit Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger zum 1. April 2006 zum neunmonatigen Grundwehrdienst einberufen. Hiergegen erhob er am 20. Januar 2006 Widerspruch mit der Begründung, er befinde sich in ungekündigter Stellung und sei für das Jahr 2006 für externe Schulungen bei der Cxxx AG angemeldet, die für seinen weiteren beruflichen Werdegang enorm wichtig seien. Die Wehrbereichsverwaltung X. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 u.a. unter Hinweis auf die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes zurück.

 
< zurück   weiter >


Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits




Der Versicherungsvergleich | Kostenlose Online Spiele | Ferienhaus Mallorca | Geschenkideen Für Geschenke | Lifestyle Und Leben