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2006-05-19: VG Düsseldorf, Beschl. vom 19.05.2006, Az. 11 L 827/06 |
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100, S. 38 (40 f.); BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1965 - 7 C 89.64 -, NJW 1966, 71 (72).
Die Ausbildung des Antragstellers an der Meisterschule ist jedoch unabhängig vom Wehrdienst bereits in zeitlich getrennte Teile zerlegt. Ihr fehlt eine hinreichende Kontinuität. Zwischen dem Abschluss des Teils I und dem Beginn des Teils II liegen vielmehr fast sechs Monate. Angesichts der Länge dieser Unterbrechung ist nicht ersichtlich, dass ihre Verlängerung durch den neunmonatigen Wehrdienst um gut fünf weitere Monate (November 2006 bis einschließlich März 2007) zuzüglich etwaiger Wartemonate bis zum Beginn des nächsten Lehrgangs Teil II den Wert der Ausbildung für die abschließende Meisterprüfung grundlegend in Frage stellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausbildung aufgrund der vom Antragsteller gewählten Lehrgangsform in Teilzeit insgesamt erheblich zeitlich ausgedehnt ist und sich selbst ohne die Unterbrechungen über mehr als zwei Jahre erstreckt.
Da der Antragsteller seine Ausbildung an der Meisterschule bereits im August 2005 aufgenommen hat, verhindert seine Einberufung zum 1. Juli 2006 schließlich auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG die Aufnahme einer Berufsausbildung.
Andere Zurückstellungsgründe macht der Antragsteller nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, 718).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 34 WPflG.
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