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2006-05-19: VG Düsseldorf, Beschl. vom 19.05.2006, Az. 11 L 827/06
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2006-05-19: VG Düsseldorf, Beschl. vom 19.05.2006, Az. 11 L 827/06
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Nichtamtlicher Leitsatz von MUSTERUNGSFORUM.DE:

Der Besuch einer "Meisterschule" ist keine schulische Ausbildung sondern eine Berufsausbildung. Besteht diese aus mehreren getrentnen Abschnitten, so ist eine Einberufung zwischen diesen Abschnitten zulässig, da die Ausbildung aus anderen als wehrdienstbedingten Gründen unterbrochen wird, der Wehrdienst verlängert diese Unterbrechung nur.


Entscheidung und Begründung:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der am 4. Mai 2006 sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Xxx vom 16. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 17. Mai 2006 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Es bestehen im vorliegenden Fall keine Gründe, einer noch zu erhebenden Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (vgl. § 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG) aufschiebende Wirkung zu geben, weil der Einberufungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

Insbesondere kann der Antragsteller der Einberufung keinen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Solche Gründe liegen hinsichtlich des Antragstellers nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller bei Ableistung des Wehrdienstes unter Umständen nicht in der geplanten zeitlichen Abfolge die Meisterschule zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk besuchen kann.

 
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