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2006-02-16: VG Aachen, Urt. v. 16.02.2006, Az. 4 K 1274/05 |
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Bei einer beruflichen Fortbildung können diese Voraussetzungen jedoch nur ausnahmsweise gegeben sein. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fortbildung in ihrer Bedeutung für den Zugang zu einem Beruf im Einzelfall gleichbedeutet ist mit einer Ausbildung.
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001, a. a. O.
Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von dem Kläger angestrebte berufliche Qualifizierung als Substitut bzw. Filialleiter stellt eine Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf (Kaufmann im Groß- und Einzelhandel) dar, mit der das berufliche Wissen und Können erweitert und vertieft werden soll. Sie eröffnet dem Kläger aber keinen Zugang zu einer bisher nicht inne gehabten Berechtigung zur Berufsausübung und hat keinerlei Bedeutung für den Zugang zu einem anderen Beruf. Die Heranziehung zum Wehrdienst trifft den Kläger somit nicht schwerer als andere Wehrpflichtige, die aus ihrem Berufsleben - oder zum Teil aus ihrer Ausbildung - herausgerissen werden. Schließlich besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach Ableistung des Wehrdienstes erneut die Gelegenheit erhalten wird sich weiterzubilden, zumal er die hierfür erforderlichen Prüfungen bereits bestanden hat; die ihm gegebene Chance sich in seinem Beruf zu qualifizieren, dürfte auch nach Ableistung des Wehrdienstes - sei es auch in einem anderen Nxxx Markt -, zu verwirklichen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO nicht vorliegen.
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