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2006-02-16: VG Aachen, Urt. v. 16.02.2006, Az. 4 K 1274/05 |
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Seite 1 von 5 Nichtamtlicher Leitsatz von MUSTERUNGSFORUM.DE:
Eine in Aussicht gestellte innerbetriebliche Weiterbildung zum Substituten stellt keinen Zurückstellungsgrund dar.
Entscheidung und Begründung:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am XX.XX.XX geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 14. Januar 2005 mit dem Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert. Gleichzeitig wurde er wegen seiner begonnenen Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Firma N. (D. Deutschland GmbH) bis einschließlich 31. Juli 2005 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 19. April 2005 beantragte der Kläger seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst aufgrund einer innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2006. Er könne eine anderthalbjährige betriebsinterne Schulung absolvieren, die ihn in die Lage versetzen würde, eine leitende Stellung in der Firma zu übernehmen. Das Kreiswehrersatzamt Kxxx lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 2005 ab. Es führte im Wesentlichen aus, bei der von dem Kläger geschilderten Weiterbildung handle es sich um keine die Zurückstellung rechtfertigende Ausbildungsmaßnahme im Sinne des Wehrpflichtgesetzes. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma Nxxx unterliege im Übrigen dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes, sodass eine Wiedereinstellung nach Ableistung des Wehrdienstes garantiert sei. Bei der von dem Kläger geschilderten Fortbildungsmaßnahme handle es sich um keine einmalige berufliche Chance. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bei der ihm gebotenen Weiterbildung handle es sich sehr wohl um eine einmalige berufliche Chance, weil im Falle seiner Einberufung die von ihm angestrebte leitende Position bei der Firma Nxxx durch einen anderen Anwärter besetzt werde und er somit seine Karriere vergessen könne. Im Übrigen hätte er erhebliche finanzielle Verluste in der Zukunft, da ihm eine solche Chance nicht jährlich geboten würde. Sollte er dennoch einberufen werden, sei er gezwungen den Wehrdienst zu verweigern. Die Xxx wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2005 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, es liege im Wesen der Heranziehung zum Wehrdienst, dass eine berufliche Entwicklung des Wehrpflichtigen unterbrochen werde. Von dieser Situation seien viele Wehrpflichtige in vergleichbarer Lage betroffen. Der Wehrdienst werde nämlich in einem Alter geleistet, in dem sich ein junger Mann entweder noch in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befände. Die durch die Einberufung entstehenden Nachteile müssten als allgemeine, nicht schutzwürdige Härte hingenommen werden, weil sie alle wehrfähigen Männer gleichermaßen treffe. Auch der Besuch von Lehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen rechtfertige keine Zurückstellung vom Wehrdienst. Durch das Gesetz sei lediglich eine Ausbildung, nicht jedoch jegliche der Berufsausbildung förderliche Maßnahmen wie z. B. die Weiterbildung geschützt. Die zusätzliche Ausbildung bei seinem Arbeitgeber sei als eine Weiterbildungsmaßnahme einzuordnen, da sie nicht zu einer zusätzlichen Berufsausübungsberechtigung führe, auch wenn er dadurch eventuell schneller eine Führungsposition anstreben könne. Um eine einmalige Chance geltend machen zu können, müsse ihm jedoch durch die Einberufung eine solche Möglichkeit endgültig zunichte gemacht werden, wovon vorliegend aber nicht auszugehen sei.
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