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Seite 2 von 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. September 1999 – 6 B 135.98 – Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 41 ) ist § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte sowie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Begünstigt werden daher nur Brüder im familienrechtlichen Sinne. Dies sind – wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zutreffend vorträgt – nur Personen, die mindestens sog. Halbbrüder sind und einen gemeinsamen Elternteil haben (vgl. zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG bereits: BVerwG, Urteil vom 24. April 1969 - VIII C 42.68 - BVerwGE 32, 44 <46>). Nach § 1589 Satz 2 BGB sind nämlich nur diejenigen miteinander verwandt, die von derselben dritten Person abstammen. Dies ist bei dem Antragsteller einerseits und S. und K. K. andererseits jedoch nicht der Fall. Die Eltern des Antragstellers sind Herr D. H. und Frau A. K.-H.. Die Eltern von S. und K. K. sind dagegen Herr H. K. und Frau G. K. geb. L.. Dass Frau A. K.-H. und Herr H. K. in jeweils 2. Ehe miteinander verheiratet sind, begründet danach zwischen dem Antragsteller einerseits und S. und K. K. andererseits kein Verwandtschaftsverhältnis, sondern lediglich eine Schwägerschaft (§ 1590 BGB). Da offenbar auch weder Herr H. K. den Antragsteller noch Frau A. K.-H. S. und K. K. als Kind(er) angenommen haben (§§ 1741 ff. BGB), wird ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Antragsteller und S. und K. K. auch nicht auf Grund des § 1754 BGB begründet. Im Falle des Antragstellers würde die mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG erstrebte Familienentlastung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1999 a.a.O. ) auch deshalb verfehlt, weil der Antragsteller und seine Stiefbrüder offenbar zu keiner Zeit in einem Familienverbund zusammengelebt haben und bis heute kein engerer Kontakt besteht (vgl. Klage- und Antragsschrift vom 14. Oktober 2003, S. 4 und 7). Die zwischen den Beteiligten in erster Linie streitige Frage, ob eine Befreiung des Antragstellers vom Wehrdienst im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 WPflG ausgeschlossen ist, bedarf daher hier keiner Beurteilung. Auch kann offen bleiben, ob dem Begehren des Antragstellers der bestandskräftige Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Oldenburg vom 29. Juli 2003 entgegensteht. Der geltend gemachte Befreiungsgrund, der dem Antragsteller nach seinem Vortrag Ende August 2003 bekannt wurde, hätte auch noch nach Erlass der Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22. August 2003 im Wege der Klage gegen den Einberufsbescheid eingewendet werden können (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1984 - 8 C 99.82 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 5, S. 5 <6 f.>; Urteil vom 30. Mai 1979 - 8 C 61.77 - BVerwGE 58, 110 <111>). Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).
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