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Seite 1 von 2 Leitsatz: Bei der sog. Dritte-Brüder-Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG werden Stiefbrüder, mit denen der Wehrpflichtige nach den familenrechtlichen Bestimmungen (§§ 1589 f. BGB) nicht verwandt, sondern nur verschwägert ist, nicht angerechnet. Entscheidung: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, ihn vom Wehrdienst zu befreien. Dieses Begehren ist unbegründet, weil dem Antragsteller jedenfalls ein Anordnungsanspruch, d.h. bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ein materielles Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht zusteht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG sind Wehrpflichtige u.a. dann auf Antrag vom Wehrdienst zu befreien, wenn deren zwei Brüder Grundwehrdienst in der in § 5 Abs. 2 WPflG bestimmten Dauer geleistet haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind - auch entgegen der Annahme im Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Oldenburg vom 18. September 2003 und im Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 1. Oktober 2003 - nicht erfüllt. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass S. und K. K. in den Jahren 1996/97 bzw. 1999/2000 den Grundwehrdienst abgeleistet hätten und diese seine Stiefbrüder seien. Sie sind jedoch nicht als „Brüder“ in Sinne der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung anzusehen.
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