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Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat das auf Anzeige mehrerer Fluggäste einer Passagiermaschine gegen den Piloten eines Kampfflugzeuges PA 200 (Tornado) der Bundeswehr eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen befand sich am 16.10.2006 gegen 14.30 Uhr eine Maschine der Fluggesellschaft Ryanair im Landeanflug auf den Flughafen Frankfurt-Hahn. Zur gleichen Zeit steuerte der Beschuldigte mit seinem Kampfflugzeug nach einem Übungseinsatz den Militärflughafen Nörvenich an. Etwa 40 Sekunden vor der Begegnung der beiden Flugzeuge verließ der Beschuldigte seine Reiseflughöhe, sank unter die Flughöhe der Linienmaschine und umkreiste diese einmal entgegen dem Uhrzeigersinn. Der durch die Aufzeichnungen der Radardaten der Flugsicherung belegte Abstand der Luftfahrzeuge betrug mindestens 260 Meter. Der beschuldigte Pilot hat angegeben, er habe das Linienflugzeug umrundet, weil es aus seiner Sicht für einen Landeanflug zu tief geflogen sei. Da es auch kein Fahrwerk ausgefahren gehabt habe, habe er ein Problem nicht ausschließen können und die Maschine aus allen Perspektiven in Augenschein genommen. Da er hierbei keine Auffälligkeiten habe feststellen können und der Pilot des Linienfluges keinen Kontakt mit ihm aufgenommen habe, habe er seinen Flug fortgesetzt. Nach den einschlägigen zivilen und militärischen Vorschriften hat ein Luftfahrzeugführer einen Mindestabstand von 150 Metern zu Bauwerken, Hindernissen und anderen Flugzeugen einzuhalten. Diesen Abstand hat der Beschuldigte zu der Linienmaschine zu keiner Zeit unterschritten. Er hat sich damit nicht grob pflichtwidrig im Sinne der in Betracht kommenden Straftatbestände des Strafgesetzbuchs und des Luftverkehrsgesetz verhalten. Aus den gleichen Gründen kann der Beschuldigte auch nicht für die von den Anzeigeerstattern, die sich als Passagiere in dem Linienflugzeug befanden, geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat das Verfahren daher eingestellt. Den Anzeigeerstattern steht gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen ein Beschwerderecht zu.
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