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Lesung der Wehrrechtsreform im Bundestag - Änderungen bei der Zurückstellung

Nach dem Willen des Verteidigungsministeriums sollen Zurückstellungen wegen einer beruflichen Ausbildung auf solche reduziert werden, die in bestimmten Verzeichnissen aufgenommen wurden. Meister-, Techniker- und Fachwirteausbildungen verlieren damit das Merkmal "berufliche Ausbildung" und werden zu "sonstige Ausbildungsabschnitte" abgewertet. (Entwurf zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, Bundestagsdrucksache 16/7955, Seite 89)

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Deutscher Bundestag / Lichtblick/Achim Melde
Damit soll eine jahrzehntelange Praxis, die durch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen untermauert wurde, beendet werden (erste Entscheidung: BVerwG 8 C 57.73 vom 12.11.1975). Für Wehrpflichtige in Meister-, Techniker- und Fachwirteausbildungen gilt heute der Einberufungsschutz - wie für alle beruflichen Ausbildungen - ab rechtsverbindlicher Vereinbarung der Ausbildung. Zukünftig sollen sie - so die Bundesregierung - aus dem ersten Drittel dieser Ausbildung heraus einberufen werden können.

In seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf das "Interesse der Allgemeinheit" an dem Einberufungsschutz für solche Ausbildungen hingewiesen. In der Entscheidung heißt es:

"Damit soll die Motivation der Wehrpflichtigen, die eigene berufsbezogene Ausbildung so optimal wie möglich zu betreiben, gestärkt werden. Zugleich dient die Bestimmung der Vermeidung einer Unterbrechung, Verschiebung oder Verhinderung einer sonst möglichen Berufsausbildung durch den Wehrdienst und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst hohen Ausbildungsstand in der Bevölkerung insgesamt. Das gesetzgeberische Ziel ist damit nicht beschränkt auf ein Mindestmaß an Berufsausbildung im Sinne einer Erstausbildung möglichst breiter Schichten, sondern ebenso gerichtet auf die Anhebung des Standes der beruflichen Ausbildung auf ein möglichst hohes Niveau. Dieser Intention entspricht die Auslegung des § 12 Abs.4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG als Schutzvorschrift zugunsten aller ausbildungswilligen Wehrpflichtigen unabhängig vom Stand ihrer Vorbildung. (...) Der durch diese Vorschrift gewährleistete Schutz ist, wie die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, gerade nicht auf Erstausbildungen beschränkt, sondern bezieht sich darüber hinaus auf solche berufsbezogene Ausbildungen, die auf einer vorhandenen ersten Berufsausbildung aufbauen." (BVerwG 6 C 28.06 vom 22.8.2007, Randnummer 31)

Der vorliegende Gesetzentwurf hebe die "Schutzvorschrift zugunsten aller ausbildungswilligen Wehrpflichtigen" aber gerade auf und negiere das "Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst hohen Ausbildungsstand in der Bevölkerung insgesamt", so die Zentralstelle KDV, die die Fraktionen im Deutschen Bundestag auffordertauf, den Gesetzentwurf durch einen Änderungsantrag zu korrigieren und die bisherige Zurückstellungspraxis für Meister-, Techniker- und Fachwirteausbildungen beizubehalten.

 
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