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Verwaltungsgericht Arnsberg: Zurückstellung vom Zivildienst bei Besuch eines Berufskollegs

Der Besuch eines Berufskollegs kann einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst begründen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2007 (9 L 55/07) hat die 9. Kammer des Gerichts dem Eilantrag eines Schülers aus Arnsberg auf Zurückstellung vom Zivildienst stattgegeben. Das Bundesamt für den Zivildienst hatte dem Antragsteller einen Einberufungsbescheid zum 19. Februar 2007 geschickt. Hiergegen hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben, den er damit begründet hatte, die Einberufung würde seinen am 16. Oktober 2006 zum Wintersemester 2006/07 aufgenommenen, auf zwei Jahre angelegten Schulbesuch an einem Berufskolleg mit dem angestrebten Ausbildungsabschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ sowie den zugleich angestrebten Schulabschluss der allgemeinen Fachhochschulreife unterbrechen.

Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches an mit der Folge, dass der Antragsteller dem Einberufungsbescheid vorläufig nicht Folge leisten muss.

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Die begonnene Ausbildung stelle zwar keine „bereits begonnene Berufsausbildung“ dar, die zu einer Zurückstellung nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes führen würde. Sie führe jedoch zu einem „schulischen Abschluss“ und damit zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des Zivildienstgesetzes. Denn diese Ausbildung bereite den Antragsteller zugleich auf die allgemeine Fachhochschulreife vor, die der Antragsteller im Falle des erfolgreichen Abschlusses erwerbe. Die von dem Berufskolleg durchgeführte Ausbildung genüge den gesetzlichen Anforderungen zur Vorbereitung und zur Erlangung des allgemein bildenden Abschlusses der Fachhochschulreife. Die vom Antragsteller verfolgte Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg stelle einen von der maßgeblichen gesetzlichen Regelung erfassten Normalfall dar. Der Werdegang des Antragstellers verdeutliche auch sein Bemühen um eine konsequente und erfolgreiche Ausbildung und Weiterqualifizierung.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist unanfechtbar.

 
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