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§ 50 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen

1. (weggefallen)
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6),
5. (weggefallen)
6. (weggefallen)
7. über den Schutz personenbezogener Informationen Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisierten Dateien nach § 27.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
 
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