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§ 35 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
 
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Auch FDP-Fraktion für Aussetzung der Wehrpflicht

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