Werbung

Suchen

Surftipps

Werbung

Startseite arrow Gesetze arrow Wehrpflichtgesetz (WPflG) arrow § 29b Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
§ 29b Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. 2Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
 
< zurück   weiter >

Nachrichten:

Auch FDP-Fraktion für Aussetzung der Wehrpflicht

article thumbnaiDie FDP-Bundestagsfraktion begrüßt den Beschluss des CDU-Parteitages zur Aussetzung der Wehrpflicht.Die Fraktionsvorsitzende der FDP im Bundestag weißt darauf hin, dass die FDP...
-> Diesen Artikel aufrufen

Weitere Nachrichten
Ein Internetprojekt von iQ!Direkt. Besuchen Sie auch Phimose-Info Deutschland


Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits