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§ 29a Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher .. |
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(Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung) Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder 2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
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