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§ 28 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Beendigungsgründe
Der Wehrdienst endet

1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
2. (weggefallen)
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,
4. durch Ausschluss (§ 30).
 
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Jung will: Künftig alle verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen

article thumbnailFür Aufsehen sorgt Bundesverteidigungsminister Jung mit seiner Ankündigung, künftig alle tauglichen Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst einzuberufen. Deshalb sehe er auch dem neuen...
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