Werbung

Suchen

Surftipps

Werbung

Startseite arrow Gesetze arrow Wehrpflichtgesetz (WPflG) arrow § 20a Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
§ 20a Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
 
< zurück   weiter >

Nachrichten:

Auch FDP-Fraktion für Aussetzung der Wehrpflicht

article thumbnaiDie FDP-Bundestagsfraktion begrüßt den Beschluss des CDU-Parteitages zur Aussetzung der Wehrpflicht.Die Fraktionsvorsitzende der FDP im Bundestag weißt darauf hin, dass die FDP...
-> Diesen Artikel aufrufen

Weitere Nachrichten
Ein Internetprojekt von iQ!Direkt. Besuchen Sie auch Phimose-Info Deutschland


Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits