Werbung

Suchen

Surftipps

Werbung

Startseite arrow Gesetze arrow Wehrpflichtgesetz (WPflG) arrow § 20 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Zurückstellungsanträge
§ 20 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Zurückstellungsanträge
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.
 
< zurück   weiter >

Nachrichten:

Auch FDP-Fraktion für Aussetzung der Wehrpflicht

article thumbnaiDie FDP-Bundestagsfraktion begrüßt den Beschluss des CDU-Parteitages zur Aussetzung der Wehrpflicht.Die Fraktionsvorsitzende der FDP im Bundestag weißt darauf hin, dass die FDP...
-> Diesen Artikel aufrufen

Weitere Nachrichten
Ein Internetprojekt von iQ!Direkt. Besuchen Sie auch Phimose-Info Deutschland


Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits