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§ 20 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Zurückstellungsanträge
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.
 
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Jung will: Künftig alle verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen

article thumbnailFür Aufsehen sorgt Bundesverteidigungsminister Jung mit seiner Ankündigung, künftig alle tauglichen Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst einzuberufen. Deshalb sehe er auch dem neuen...
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