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§ 14 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Wehrersatzbehörden |
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
1. Bundesamt für Wehrverwaltung - Bundesoberbehörde -, 2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden -, 3. Kreiswehrersatzämter - Bundesunterbehörden -.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
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