Werbung

Suchen

Surftipps

Werbung

Startseite arrow Gesetze arrow Wehrpflichtgesetz (WPflG) arrow § 8a Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
§ 8a Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

- wehrdienstfähig,
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
- nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
< zurück   weiter >

Nachrichten:

Auch FDP-Fraktion für Aussetzung der Wehrpflicht

article thumbnaiDie FDP-Bundestagsfraktion begrüßt den Beschluss des CDU-Parteitages zur Aussetzung der Wehrpflicht.Die Fraktionsvorsitzende der FDP im Bundestag weißt darauf hin, dass die FDP...
-> Diesen Artikel aufrufen

Weitere Nachrichten
Ein Internetprojekt von iQ!Direkt. Besuchen Sie auch Phimose-Info Deutschland


Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits