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§ 13 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) - Übergangsregelung
Die am 1. November 2003 bei den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung anhängigen Verfahren werden in dem Bearbeitungsstand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, vom Bundesamt fortgeführt. Ist im Verfahren vor den Ausschüssen oder Kammern für Kriegsdienstverweigerung die Entscheidung verkündet, aber noch nicht schriftlich zugestellt worden, bewirken die Wehrersatzbehörden die Zustellung.
 
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Jung will: Künftig alle verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen

article thumbnailFür Aufsehen sorgt Bundesverteidigungsminister Jung mit seiner Ankündigung, künftig alle tauglichen Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst einzuberufen. Deshalb sehe er auch dem neuen...
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