Werbung

Suchen

Surftipps

Werbung

Startseite arrow Gesetze arrow Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) arrow § 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) - Anerkennung
§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) - Anerkennung
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),

2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und

3. das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
 
< zurück   weiter >

Nachrichten:

Jung will: Künftig alle verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen

article thumbnailFür Aufsehen sorgt Bundesverteidigungsminister Jung mit seiner Ankündigung, künftig alle tauglichen Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst einzuberufen. Deshalb sehe er auch dem neuen...
-> Diesen Artikel aufrufen

Weitere Nachrichten
Ein Internetprojekt von iQ!Direkt. Besuchen Sie auch Phimose-Info Deutschland
Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits