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§ 4 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) - Vorrangige Entscheidung
Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig zu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung oder Wehrübung einberufen worden sind.
 
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Jung will: Künftig alle verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen

article thumbnailFür Aufsehen sorgt Bundesverteidigungsminister Jung mit seiner Ankündigung, künftig alle tauglichen Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst einzuberufen. Deshalb sehe er auch dem neuen...
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