Ihre Erklärung über den Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist nur dann gültig, wenn Sie nicht mehr aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern.
D'oh. Wenn ich den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert habe, indem ich schriftlich die Gründe dargelegt habe, aus denen ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, dazu ausgebildet zu werden, andere Menschen zu töten, was bedeutet es dann wohl, wenn ich sage, daß ebendiese Gründe nicht mehr vorliegen?
Rein formal vielleicht nichtmal zu beanstanden (§ 43 (1) Nr. 10).
Vor Jahren hatten wir mal so ein Problem (glaube, das war noch in einem anderen Forum), da wollte das BAZ den Verzicht begründet haben. Seitdem habe ich empfohlen, die Begründung ("Die Gründe, die zur Anerkennung geführt haben, bestehen nicht mehr") gleich in die Verzichtserklärung aufzunehmen.
Das Problem ist ja, dass es nach dem Gesetz eben nicht reicht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.
Es mussten immer - je nach Jahr - bestimmte Formalien eingehalten werden. 1977 reichte es, einen Zivildienstplatz nachweisen zu können und per Postkarte zu erklären "Ich verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen". Das Bundesverfassungsgericht fand das verfassungswidrig, weil der Wehrdienst die primäre Dienstpflicht bleiben müsse (guter Einfall, warum gibt es doppelt so viele Zivis als Grundwehrdienstleistende?).
Das Gewissen musste also weiter geprüft werden, und das in unterschiedlicher Intensität. Ich selbst kenne noch den "Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung", den es bei jedem Kreiswehrersatzamt gab und der in aufwendigen mündlichen Befragungen mit irgendwelchen Hausfrauen als ehrenamtliche Beisitzerinnen genau die gleiche Anerkennungsquote zustandegebracht hat wie das Bundesamt für den Zivildienst im schriftlichen Verfahren. Originell war, dass diese Ausschüsse nur "beim" Kreiswehrersatzamt angegliedert waren. Das KWEA konnte gegen die Entscheidungen Rechtsmittel einlegen mit dem Ergebnis, dass der Wehrpflichtige dann erst aus dem Wehrdienst entlassen wurde, wenn die "Kammer für Kriegsdienstverweigerung" (bei der Wehrbereichsverwaltung) auch den Anspruch des Wehrpflichtigen auf Kriegsdienstverweigerung ebenfalls bejahr hat.
Jetzt aber genügt es, geeignete Beweggründe glaubhaft zu behaupten.
Wenn es dem BAZ nicht reicht, darauf hinzuweisen, dass eben jene Beweggründe nicht mehr bestehen, dann weiß ich auch nicht.
Gegenbeispiel: Kunde: "Ich möchte diese Zeitung haben und bezahle auch dafür".
Verkäufer: "Nein nein nein, so geht das aber nicht. Aber kaufen können Sie die Zeitung".
Isat genauso blöd und niveaulos.
Ach ja, das KWEA Berlin soll ja KDV-Antragstellern nahegelegt haben, den Antrag zurückzunehmen, weil sie sonst als Fahnenflüchtige ins Gefängnis kommen. Der Fehler der Antragsteller war, dass nur einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben und keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 (3) Grundgesetz.
Von solchen merkwürdigen Ideen hört man aber auch nichts mehr.
Mein Vorschlag:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erkläre, den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen zu verweigern. Auf die Rechte aus der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen verzichte ich. Die von mir im Anerkennungsverfahren vorgetragenen Gewissensgründe bestehen nicht mehr."
Das sollte alle Eventualitäten enthalten, obwohl es ja Erklärungen von Nichtjuristen im Zweifel so auszulegen sind, wie sie gemeint sind, selbst wenn dies gegen den Wortlaut verstoßen würde.
T-745 (nur bedingt fassungslos)
Ich bin ebenso bedingt fassungslos, wenn ich § 1 Zivildienstgesetz lese. Da muss ich nämlich ganz bestürzt zur Kenntnis nehmen, dass der Zivildienst kein Dienst für Kriegsdienstverweigerer ist, sondern für anerkannte Kriegsdienstverweigerer.
Was jetzt, wenn man den Kriegsdienst zwar weiterhin verweigern möchte, trotzdem aber auf das Recht aus der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ("Sie sind berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern") verzichtet? Das müsste rein von der Systematik ja ebenfalls irgendwelche Rechtsfolgen haben. Z.B., dass man gar keinen Zivildienst leisten darf, weil das Zivildienstgesetz schon von der Sache auf diese Person nicht mehr anwendbar ist.
Vielleicht schreibt mal jemand eine Doktorarbeit über dieses Problem., nur damit ich später nicht dumm sterbe. Und damit das künftige Amt für den
Reichsarbeitsdienst Bundesfreiwilligendienst weiß, ob es in der Vergangenheit alles richtig gemacht hat.
Sollen ja
strenge Sitten dort herrschen.