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Neuestes Mitglied: rinja

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Autor Thema: § 34d GewO - Zurückstellung, Befreiung?  (Gelesen 1807 mal)
estolan
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« am: 14. Januar 2010, 12:47:53 »

Hallo,

mich würde interessieren ob man nach § 34d GewO (http://dejure.org/gesetze/GewO/34d.html) zurückgestellt oder gar befreit werden kann. Im Detail beziehe ich mich auf folgenden Abschnitt:

Zitat
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

[..]

4.    der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.


Zählt das als Ausbildung?

Danke im Voraus.


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svennie
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« Antworten #1 am: 14. Januar 2010, 14:37:14 »

Zählt das als Ausbildung?

Mit etwas Phantasie ja, die Frage ist halt, ob das KWEA das auch so sieht oder ob man erst das Verwaltungsgericht überzeugen muss.

Zu bedenken ist, dass es sich nicht um eine Ausbildung im eigentlichen Sinne handelt, sondern eben "nur" um die Vorbereitung zu einer Sachkundeprüfung.

Ob es sich letztlich wirklich um eine Berufsausbildung im Sinen von § 12 (4) WPflG handelt kann ja im Zweifel egal sein, solange man trotzdem eine besondere Härte annimmt.
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estolan
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« Antworten #2 am: 14. Januar 2010, 15:09:19 »

Danke für deine Antwort.

Es ist so, dass ich ab nächsten Monat selbstständig bin und parallel nach § 34d GewO eine Ausbildung durchlaufe (inkl. IHK-Prüfung nach zwei Jahren).

Derzeit bin ich noch bis zum 31.01.2010 zurückgestellt und kann meines Wissens nach bis Anfang August gezogen werden (geb. 01.08.1987). Ich muss also, wenn ich richtig informiert bin, noch zwei DAT überwinden.

Von meiner Überprüfungsuntersuchung habe ich noch keinen Gebrauch gemacht.

Bisher hat sich das KWEA auch noch nicht gemeldet (ich hoffe, dass das so bleibt und die Herrschaften von meiner Einberufung absehen!), aber ich möchte dennoch vorbereitet sein.

Zur Not kann ich das Ganze doch auch mithilfe eines Anwalts in die Länge ziehen, oder?

Mfg

Edit:
Da ich noch bis zum 31.01.2010 zurückgestellt bin (drei Jahre insgesamt), wüßte ich gerne ob ich nun bis zum 23. oder bis zum 25. Lebensjahr gezogen werden kann. Hat die Zurückstellung etwas mit dem Heranziehungsalter zu tun?
« Letzte Änderung: 14. Januar 2010, 23:32:09 von estolan » Gespeichert
svennie
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« Antworten #3 am: 15. Januar 2010, 16:07:03 »

Zur Not kann ich das Ganze doch auch mithilfe eines Anwalts in die Länge ziehen, oder?

Das schon, nur es gibt halt nicht wirklich so viele Möglichkeiten, wenn der Einberufungsbescheid erstmal da ist.

Da es sich nicht wirklich um eine Berufsausbildung im engeren Sinne handelt, könnte es sein, dass das KWEA da nicht mitspielen will.

Edit:
Da ich noch bis zum 31.01.2010 zurückgestellt bin (drei Jahre insgesamt), wüßte ich gerne ob ich nun bis zum 23. oder bis zum 25. Lebensjahr gezogen werden kann. Hat die Zurückstellung etwas mit dem Heranziehungsalter zu tun?

Es kommt allein darauf an, ob du nach Wegfall der Zurückstellung unter 23 Jahre alt bist und noch vor dem 23. Geburtstag einberufen werden könntest oder nicht. Ist ein Dienstantritt vor dem 23. Geburtstag nicht mehr möglich, dann erhöht sich die Heranziehugnsgrenze.
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estolan
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« Antworten #4 am: 15. Januar 2010, 21:26:48 »

Angenommen ich bekomme morgen einen Einberufungsbescheid, ist es dann zu spät eine Überprüfungsuntersuchung zu beantragen?
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svennie
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« Antworten #5 am: 15. Januar 2010, 22:54:54 »

Angenommen ich bekomme morgen einen Einberufungsbescheid, ist es dann zu spät eine Überprüfungsuntersuchung zu beantragen?

Eigentlich schon, aber wenn seit der letzten musterungsärztlichen Untersuchung mindestens 2 Jahre vergangen sind, muss vor der Einberufung eine (schriftliche) Anhörung erfolgen.
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estolan
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« Antworten #6 am: 16. Januar 2010, 16:49:34 »

Ich nehme an, dass die EUF nicht zur musterungsärztlichen Untersuchung zählt, oder?
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svennie
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« Antworten #7 am: 16. Januar 2010, 17:15:35 »

Ich nehme an, dass die EUF nicht zur musterungsärztlichen Untersuchung zählt, oder?

Nein, bei der EUF geht es ja auch nicht um die Wehrdienstfähigkeit, sondern darum, welche Wehrpflichtige am besten für bestimmte Tätigkeiten geeignet sind.
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estolan
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« Antworten #8 am: 20. Januar 2010, 16:22:46 »

Ich habe soeben ein Schreiben mit dem Titel "Einberufungsplanung, Anhörung" erhalten und soll etwaige Gründe die gegen meine Einberufung sprechen könnten, mitteilen.

Suche ich mir jetzt einen guten Arzt? Lege ich Widerspruch ein? Bitte um Ratschlag.

Das Ganz muss dem KWEA innerhalb von acht Tagen vorliegen.

Mfg

Edit:
Anscheinend ist jetzt der richtige Schritt, eine Überprüfungsuntersuchung zu beantragen. Fragen:

1) Schicke ich den Antrag zusammen mit der "Meldung von Erkrankungen und Verletzungen während der Wehrüberwachung" zum KWEA oder ist das ein separates Schreiben?

2) Die Meldung von Erkrankungen.. wird von mir oder meinem Facharzt ausgefüllt?

Mfg

Edit:
@svennie

Kannst du bitte ganz fix Stellung nehmen? Ich möchte nicht, dass ich die Frist verpasse.

Besten Dank!

Mfg
« Letzte Änderung: 21. Januar 2010, 13:59:32 von estolan » Gespeichert
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« Antworten #9 am: 21. Januar 2010, 14:00:23 »

Sorry für den Push, aber ich habe fast keine Zeit mehr.  Unentschlossen

Mfg
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« Antworten #10 am: 21. Januar 2010, 14:09:38 »

Suche ich mir jetzt einen guten Arzt?

Das wäre eine Option, letztlich sinnvoller ist ein guter Anwalt.

Lege ich Widerspruch ein?

Wogegen? Das Kreiswehrersatzamt hat keinen Verwaltungsakt erlassen, lediglich bekanntgegeben, was es künftig gedenkt eventuell tun zu wollen. Dagegen gibt es kein Rechtsmittel.

Anscheinend ist jetzt der richtige Schritt, eine Überprüfungsuntersuchung zu beantragen.

richtig.

Fragen:

1) Schicke ich den Antrag zusammen mit der "Meldung von Erkrankungen und Verletzungen während der Wehrüberwachung" zum KWEA oder ist das ein separates Schreiben?

Du musst das Formular nicht verwenden, du kannst es aber tun, sinnvollerweise dann aber zusammen.

2) Die Meldung von Erkrankungen.. wird von mir oder meinem Facharzt ausgefüllt?

Du musst das Formular nicht verwenden, kannst es aber tun. Ich vermute einfach mal, du sollst es selbst ausfüllen, das müsste man dem Wortlaut des Vordrucks aber entnehmen können.
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estolan
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« Antworten #11 am: 21. Januar 2010, 14:22:00 »

Besten Dank für deine schnelle Antwort!

Also, einen Anwalt kann ich mir derzeit nicht leisten. Bin gerade dabei mich selbstständig zu machen und das kostet halt. :-/

Bzgl. des Antrags auf Überprüfungsuntersuchung.. Reicht da ein formloses Schreiben à la: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich eine Überprüfungsuntersuchung, da sich mein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat. Mfg.."?

Gedenkst du, dass ich damit zumindest erstmal den 01.04. überbrücken kann? Oder wird das Ganze alles vorher von statten gehen?

Danke!

Mfg
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« Antworten #12 am: 21. Januar 2010, 14:38:18 »

... Also, einen Anwalt kann ich mir derzeit nicht leisten. Bin gerade dabei mich selbstständig zu machen und das kostet halt. :-/

Schon richtig, nur der Wehrdienst würde dich letztlich mehr kosten.

Bzgl. des Antrags auf Überprüfungsuntersuchung.. Reicht da ein formloses Schreiben à la: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich eine Überprüfungsuntersuchung, da sich mein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat. Mfg.."?

Wenn seit der Musterung mindestens 2 Jahre vergangen sind, dann kannst du dir sogar den Nebensatz mit dem Gesundheitszustand kneifen.

Gedenkst du, dass ich damit zumindest erstmal den 01.04. überbrücken kann? Oder wird das Ganze alles vorher von statten gehen?

Wahrscheinlich wird man dich dann zum 1.4. nicht mehr einberufen.
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estolan
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« Antworten #13 am: 9. Februar 2010, 12:57:46 »

So, ich habe soeben Post bekommen, dass ich am 25.02. zu meiner Überprüfungsuntersuchung erscheinen möchte, habe allerdings Mitte/Ende März noch einen Termin beim Arzt, bei welchem ich mir mein Attest ausstellen lassen möchte. Gilt dies als wichtiger Grund um die Untersuchung verschieben zu lassen?

Mfg
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svennie
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« Antworten #14 am: 10. Februar 2010, 15:08:36 »

Gilt dies als wichtiger Grund um die Untersuchung verschieben zu lassen?

Nein, das KWEA will deine Belastbarkeit ja selbst ermitteln.

Ein wichtiger Grund könnte z.B. eine Ortsabwesenheit, eine eingetretene Erkrankung oder auch eine geplante Auslandsreise sein.
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