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Neuestes Mitglied: inplinjayn

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Autor Thema: Rückstellung wg. Ausbildung und dann?  (Gelesen 2730 mal)
dienuss
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« am: 6. Februar 2007, 21:19:56 »

Hi,
meine Situation:
ich habe letztens meinen Musterungsbescheid bekommen und muss Ende Februar hin  Ärgerlich
Ich werde im Mai 20 und werde Ende Juni wahrscheinlich mein Abitur in den Händen halten.
Im August werde ich ein dreijährige Ausbildung beginnen, d.h. nach der Ausbildung bin ich 23.
Ich werde den Kriegsdienst auf jeden Fall verweigern.

Jetzt meine Frage:
Ich werde ja für die Ausbildung zurückgestellt.
Doch was passiert danach, wenn ich den Kriegsdienst verweigert habe?
Muss ich dann nach der Ausbildung noch meinen Zivildienst ableisten, auch wenn ich eine Festanstellung habe?

Danke schon mal im voraus!
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svennie
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« Antworten #1 am: 6. Februar 2007, 22:07:20 »

ich habe letztens meinen Musterungsbescheid bekommen und muss Ende Februar hin  Ärgerlich

Dann ist es kein Musterungsbescheid sondern eine Ladung zur Musterung.

Ich werde den Kriegsdienst auf jeden Fall verweigern.

Warum? Um die Wahrscheinlichkeit einberufen zu werden zu erhöhen?

Doch was passiert danach, wenn ich den Kriegsdienst verweigert habe?
Muss ich dann nach der Ausbildung noch meinen Zivildienst ableisten, auch wenn ich eine Festanstellung habe?

Wenn du dazu aufgefordert wirst (was wahrscheinlich ist) ja.
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dienuss
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« Antworten #2 am: 7. Februar 2007, 09:33:17 »

Warum? Um die Wahrscheinlichkeit einberufen zu werden zu erhöhen?

Nein, aus Gewissensgründen. Habe ich denn in meiner Situation eine andere vernünftigere Möglichkeit, zu verweigern?

Wenn du dazu aufgefordert wirst (was wahrscheinlich ist) ja.

Geil, von 2xxx€ auf 150€  Schweigend
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svennie
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« Antworten #3 am: 7. Februar 2007, 12:05:59 »

Nein, aus Gewissensgründen. Habe ich denn in meiner Situation eine andere vernünftigere Möglichkeit, zu verweigern?

Gegen das Musterungsergebnis vorgehen und dann erstmal abwarten und Tee trinken!?

Bei der Bundeswehr gibt es 12.000 Einberufungen von Grundwehrdienstleistenden pro Quartal bei 400.000 bis 450.000 neuen Wehrpflichtigen pro Jahr. Da muss man nicht mit aller Gewalt eine Einberufung zum Zivildienst heraufbeschwören.

Geil, von 2xxx€ auf 150€  Schweigend

Ganz so ist es nicht.
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Dave
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« Antworten #4 am: 7. Februar 2007, 13:59:43 »

ja es ist ehr von 2000 auf 500-600 ^^

Deine Kriegsdienstverweigerung wirst du schreiben. Aber erst wenn sie dich ziehen wollen.

Wenn sie dich nähmlich nicht ziehen bruachst du ja auch nix verweigern oder?


Also wenn sie dich bei der musterung wegen verweigern usw fragen sagst du einfach "Nein, ich will nicht verweigern" oder somindest "Ich weiß es noch nicht"

Wenn sie dich dann dazu drängen wollen änderst du deine Menung auch nicht. du kannst jederzeit nach der Musterung verweigern ohne mehraufwand.
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dienuss
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« Antworten #5 am: 7. Februar 2007, 14:21:58 »

Gegen das Musterungsergebnis vorgehen und dann erstmal abwarten und Tee trinken!?
Gegen das Musterungsergebnis vorgehen!?

Ich kann also noch verweigern wenn ich nach der Ausbildung einen Einberufungsbescheid bekomme?
Welche Fristen gelten dann?
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svennie
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« Antworten #6 am: 7. Februar 2007, 14:24:43 »

Gegen das Musterungsergebnis vorgehen!?

Widerspruch gegen den Musterungsbescheid einlegen.

Ich kann also noch verweigern wenn ich nach der Ausbildung einen Einberufungsbescheid bekomme?

Natürlich.

Welche Fristen gelten dann?

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Grundrecht und nicht an irgendwelche Fristen gebunden. Du kannst du Antrag auch (mit Erfolg) nach dem abgeleisteten Wehrdienst stellen.
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dienuss
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« Antworten #7 am: 7. Februar 2007, 14:34:08 »

Widerspruch gegen den Musterungsbescheid einlegen.

Und was bringt mir das?

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Grundrecht und nicht an irgendwelche Fristen gebunden. Du kannst du Antrag auch (mit Erfolg) nach dem abgeleisteten Wehrdienst stellen.

Das nützt dann relativ wenig, wenn man unter keinen Umständen zum Bund möchte Zwinkernd
Die Frage ist, wie schnell ich dann die Verweigerung einreichen muss, sodass ich nach der Einberufung nicht in die Kaserne muss...
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svennie
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« Antworten #8 am: 7. Februar 2007, 14:52:20 »

Widerspruch gegen den Musterungsbescheid einlegen.

Und was bringt mir das?

Im besten Fall ein anderes Musterungsergebnis, im schlechtesten Fall Zeitgewinn, da danach weniger mögliche Einberufungstermine zur Verfügung stehen.

Das nützt dann relativ wenig, wenn man unter keinen Umständen zum Bund möchte Zwinkernd
Die Frage ist, wie schnell ich dann die Verweigerung einreichen muss, sodass ich nach der Einberufung nicht in die Kaserne muss...

Anträge von bereits einberufenen werden bevorzugt bearbeitet, die Einberufung zum Wehrdienst muss mindestens 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin erfolgen oder (wenn man akls Ersatz für Ausfälle vorgesehen ist) angekündigt werden. Diese Zeit genügt zur Anerkennung wenn der Antrag vorbereitet in der Schublade liegt und vernünftig begründet ist.
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dienuss
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« Antworten #9 am: 7. Februar 2007, 15:10:39 »

Im besten Fall ein anderes Musterungsergebnis, im schlechtesten Fall Zeitgewinn, da danach weniger mögliche Einberufungstermine zur Verfügung stehen.

Das würde mir ja nicht sonderlich nützen, da ich ja sowieso für 3 Jahre meine Ruhe habe.


Also ist wohl die beste Taktik meinen Ausbildungsvertrag vorzulegen und nicht zu verweigern (aber auch kein großes Interesse an der BW zu zeigen)
Dann habe ich 3 Jahre Zeit meine Verweigerungsunterlagen vorzubereiten und falls dann nach der Ausbildung ein Einberufungsbescheid kommt abzuschicken.
Richtig soweit?
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svennie
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« Antworten #10 am: 7. Februar 2007, 15:16:06 »

nach der Ausbildung ein Einberufungsbescheid kommt abzuschicken.
Richtig soweit?

Fast. Vor der Einberufung kommt dann noch eine Anhörung, dann beantragst du erstmal ne Überprüfungsuntersuchung. Und erst wenn das nichts wird, dann verweigerst du.
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AChrisAB
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« Antworten #11 am: 7. Februar 2007, 21:10:06 »

Angenommen X (21 Jahre) ist unbefristet angestellt. X soll zur Musterung und verschiebt diese 2 mal. Mitte März geht er hin und wird T2 gemustert. Im 3ten Quartal soll er eingezogen werden. X legt nun aber einen neuen Ausbildungsvertrag vor, da er sich beruflich neu orientieren muss. Die Ausbilung dauert 3 Jahre. Nach Abschluss ist x bereits 24,75 Jahre. Wie stehen die Chancen nicht eingezogen zu werden. Zivi ist keine Alternative!!! Kontrolliert das KWEA, ob wirklich eine neue Ausbildung gestartet wird?
Wäre diese Methode anwendbar? Hat evtl. jemand Erfahrungen damit?
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svennie
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« Antworten #12 am: 7. Februar 2007, 22:55:44 »

Wie stehen die Chancen nicht eingezogen zu werden.

Hoch, es liegt ja eine Wehrdienstausnahme vor, auf die man sich berufen kann.

Kontrolliert das KWEA, ob wirklich eine neue Ausbildung gestartet wird?

Beim Antrag ist ein Ausbildungsvertrag als Nachweis vorzulegen.
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AChrisAB
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« Antworten #13 am: 9. Februar 2007, 18:32:32 »

Bei Rückstellung könnte man x bis 25 Jahre einziehen, richtig?
Die 0,25 Jahre kann x doch sicher überbrücken... ??
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svennie
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« Antworten #14 am: 9. Februar 2007, 23:37:13 »

Bei Rückstellung könnte man x bis 25 Jahre einziehen, richtig?

in diesem Fall ja.

Die 0,25 Jahre kann x doch sicher überbrücken... ??

Ja, mit einem zeitlich richtig eingereichten KDV-Antrag zum Beispiel.
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