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Autor Thema: Offiziersanwärter zählen nicht bei dritter Bruder Regelung?  (Gelesen 703 mal)
Cole
Newbie
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Beiträge: 1


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« am: 30. August 2007, 15:17:45 »

Zur Situation:

Meine beiden Brüder leisten bereits Ersatzdienst im Katastrophenschutz bzw. haben sich bei der Bundeswehr verpflichtet. Ich habe Antrag gestellt, mich vom Wehrdienst zu befreien. Dieser Antrag wurde aber nun abgelehnt.

Begründung: als Offitieranwärter (sic) im Status eines Soldaten auf Zeit zähle der Dienst meines Bruders nicht. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen, wie viele Jahre mein Bruder Dienst als Soldat auf Zeit ableisten werde.

Nun stellt sich mir die Frage: kann ich dagegen Widerspruch erheben mit Aussicht auf Erfolg? Rein vom logischen Denken her würde ich doch denken, dass ein Offiziersanwärter deutlich mehr Nutzen für die Bundeswehr hat als ein widerstrebender Zwangsgemusterter, weswegen ich nicht verstehe weshalb sein Dienst nicht zählen soll.
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svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 30. August 2007, 15:36:52 »

Nun stellt sich mir die Frage: kann ich dagegen Widerspruch erheben

ja.

mit Aussicht auf Erfolg?

nein

Rein vom logischen Denken her würde ich doch denken, dass ein Offiziersanwärter deutlich mehr Nutzen für die Bundeswehr hat als ein widerstrebender Zwangsgemusterter, weswegen ich nicht verstehe weshalb sein Dienst nicht zählen soll.

Auf Logik kommt es nicht an, sondern darauf, was im Gesetz steht:

- zwei Geschwister die

a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben (Vergangenheitsforum).

Es zählt also der erste Bruder erst dann, wenn er die 6 Jahre abgeleistet hat und der zweite Bruder, wenn er höchstens 2 Jahre Soldat auf Zeit war und aus dem Dienst ausgeschieden ist oder wenn er sich erst nach dem Grundwehrdienst länger verpflichtet hätte.
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